UmsatzsteuerlicheBehandlung von Unternehmensübertragungen in der EU
UmsatzsteuerlicheBehandlung von Unternehmensübertragungen in der EU
Mehrwertsteuerpflicht:
Die Regelung der Übertragung eines Unternehmens basiert auf einem einzigen Rechtsrahmen – Artikel 19 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG („Mehrwertsteuerrichtlinie“), in dem es heißt:
Im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung eines gesamten Vermögens oder eines Teils davon, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich oder als Einlage in ein Unternehmen, können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass keine Lieferung von Gegenständen stattgefunden hat und dass die Person, der die Gegenstände gehören Der Übertragende ist als Rechtsnachfolger des Übertragenden zu behandeln.
Allerdings können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen der Empfänger nicht uneingeschränkt steuerpflichtig ist, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Sie können auch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung durch die Anwendung dieses Artikels zu verhindern.
Es scheint klar, dass die EU-Regel den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, von der Qualifikation der Lieferung von Gütern aufgrund der Eigenart einiger oder aller Vermögenswerte, die ein Unternehmen darstellen können, abzuweichen.
Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Übergang eines Unternehmens als Lieferung von Gütern einzustufen, hat das Ziel, die finanziellen Ressourcen von Unternehmen nicht zu belasten, wenn die Anwendung der Mehrwertsteuer auf den Übergang eines Unternehmens zu Situationen finanzieller Instabilität führen könnte für die an der Transaktion beteiligten Unternehmen.
Eine Bestätigung dieser These sehen wir in zahlreichen Gerichtspraktiken in Frankreich, Italien und Spanien, wo die Grundsätze von TOGC vor allem im EU-Gerichtshof und in der Rechtsprechung sowie in Leitlinien von Steuerbehörden niedergelegt sind.
Country |
Basis (Article of Law) |
Quote |
United Kingdom |
Section 44 of the Value Added Tax Act 1994 (VATA).
The Value Added Tax Regulations 1991 (SI 1991/2201), Regulation 50 |
“The supply of an asset (including intangible fixed assets) forming part of a business or a part of a business where the supplier is making the supply as going concern” (section 44(1) of VATA). |
Germany |
Section 15(1) of the Umsatzsteuergesetz (UStG).
The Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27a |
“Der Verkauf eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils, der einen wirtschaftlichen Betrieb umfaßt, ist steuerfrei.” (The sale of a business or a part of a business that encompasses an economic operation is tax-free). |
France |
Article 261C of the Code général des impôts (CGI).
The Code général des impôts (CGI), article 271 |
“La cession d’une entreprise ou d’un élément d’actif constituant une branche complète d’activité est exonérée de taxe sur la valeur ajoutée” (The transfer of a business or an asset that constitutes a complete business branch is exempt from value-added tax). |
Spain |
Article 20.2.b) of the Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido (LIVA).
The Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido, article 84 |
“La transmisión de la totalidad de un patrimonio empresarial, o de una parte determinada de él, que se realice como actividad económica.” (The transfer of the totality of a business asset, or a specific part of it, which is carried out as a business activity). |
Italy |
Article 2, paragraph 3, subparagraph d) of the Italian VAT Decree (Decreto Legislativo n. 633/1982) | “La cessione di azienda o di ramo di azienda, nonchè l’apporto di azienda o ramo di azienda” (The transfer of a business or a branch of business, as well as the contribution of a business or a branch of business) are exempt from VAT. |
Sweden |
Section 3, paragraph 2 of the Swedish VAT Act (Mervärdesskattelagen). | “Överlåtelse av tillgångar som ingått i rörelse och som tillgångarnas förvärvare fortsätter att använda i rörelse är befriad från skatt enligt denna lag.” (The transfer of assets that have been part of a business and that the acquirer of the assets continues to use in the business is exempt from tax under this Act). |
Netherlands |
Article 6, paragraph 1, subparagraph b) of the Dutch VAT Act (Wet op de omzetbelasting). | “De levering van een onderneming … is onbelastbaar.” (The supply of a business … is exempt from tax). |
Poland |
Article 43, paragraph 1, paragraph 1, item 2 of the Polish VAT Act (Ustawa o podatku od towarów i usług). | “Dostawa przedsiębiorstwa lub jego zorganizowanej części, z wyjątkiem nieruchomości, jest zwolniona od podatku.” (The supply of a business or its organized part, except for real estate, is exempt from tax). |
Zusammenfassung: Wenn Waren im Rahmen eines TOGC übertragen werden, wird die Übertragung so behandelt, als ob sie nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei der Übertragung keine Mehrwertsteuer berechnen muss und der Käufer beim Erwerb der Ware keine Mehrwertsteuer zahlen muss.
Wenn ein Unternehmen Waren im Rahmen eines TOGC überträgt, ist der Erwerber nicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Waren verpflichtet, selbst wenn der Übertragende zuvor Vorsteuer darauf geltend gemacht hat. Dies liegt daran, dass die Übertragung von Waren im Rahmen eines TOGC als Veräußerung der Waren betrachtet wird und die Veräußerung von Waren nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.
Dadurch muss der Übertragende die Vorsteuer, die er auf die Waren erhoben hat, beim Verkauf im Rahmen eines TOGC nicht erneut geltend machen. Dies liegt daran, dass die Vorsteuer bereits zum Ausgleich der Ausgangssteuer verwendet wurde, die der Übertragende auf seine Verkäufe berechnet hat.
Verfahren:
- Die Parteien sollten eine Geschäftsübertragungsvereinbarung mit allen Einzelheiten des übertragbaren Geschäfts und dem Preis dafür unterzeichnen.
- Ein Verkäuferunternehmen sollte sich im lokalen Land von der Mehrwertsteuer abmelden, da es in diesem Land keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt.
- Ein Verkäuferunternehmen sollte eine endgültige Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum bis zum Datum der Geschäftsübertragung einreichen.
- Eine Verkäuferpartei sollte der örtlichen Steuerbehörde eine Kopie des Unternehmensübertragungsvertrags vorlegen.
Steuerrisiken:
Sobald die Übertragung in mehreren Ländern erfolgt, sollten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für jedes Land separat ausgewiesen werden. Alle Steuerbuchhaltungsunterlagen müssen in den Landessprachen des jeweiligen Landes ausgestellt werden. Lokale Steuerbehörden stimmen möglicherweise nicht zu, dass die Übertragung von Lagerbeständen im Rahmen eines Unternehmens steuerfrei ist, oder erfordern möglicherweise zusätzliche Belegdokumente. Falls ein Finanzamt den Nachweis einer befreiten Transaktion nicht akzeptiert, muss das Unternehmen möglicherweise die Vorsteuer wieder einführen.