Indien
This guide covers how Section 194O operates in practice: scope, registration, reportable activities, exclusions, deadlines and counterpart considerations.
Wer sich in Indien registrieren und melden muss
E-Commerce-Betreiber, die Verkäufe oder Dienstleistungen ermöglichen, müssen sich als TDS-Einbehalter gemäß Section 194O registrieren.
Wichtige Punkte:
-
Ein E-Commerce-Betreiber (ECO) ist jede Person, die eine digitale oder elektronische Einrichtung bzw. Plattform für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen besitzt, betreibt oder verwaltet (einschließlich B2B- oder B2C-Marktplätze).
-
ECOs müssen eine TAN (Tax Deduction Account Number) beantragen und sie mit ihrer PAN verknüpfen.
-
Die Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2020; die erste Einreichung des Formulars 26Q war am 31. Januar 2021 fällig.
-
ECOs müssen TDS bei Zahlungen an ansässige Verkäufer (E-Commerce-Teilnehmer) unter den jeweils geltenden Bedingungen einbehalten.
-
„Gegenleistung“ ist der Bruttobetrag, der einem Verkäufer gezahlt oder gutgeschrieben wird (einschließlich Provisionen, Versand, Servicegebühren) vor Abzug, und zwar zum früheren Zeitpunkt von Verbuchung oder Zahlung.
-
ECOs reichen das Formular 26Q (vierteljährliche TDS-Meldung) ein und stellen den Verkäufern das Formular 16A (TDS-Bescheinigung) aus.
-
ECOs arbeiten über die Portale TRACES / TDS mit der Steuerbehörde (Income Tax Department) zusammen.
Ausgenommene Plattformbetreiber in Indien
Einige Betreiber sind von der Registrierungspflicht nach Section 194O ausgenommen bzw. befreit:
-
Unternehmen, die ausschließlich ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen verkaufen (ohne Drittverkäufer zu vermitteln).
-
Plattformen, die ausschließlich als Werbung, Empfehlung oder Zahlungsgateway fungieren, ohne Verkauf oder Auszahlung zu erleichtern.
-
Existieren mehrere ECOs, ist nur der ECO meldepflichtig, der die Zahlung tatsächlich an den Verkäufer leistet.
-
Börsen für Wertpapiere / Rohstoffe / Strom (eigene aufsichtsrechtliche Rahmenwerke).
DAC7-Registrierung von Plattformbetreibern in Indien
Indien hat kein DAC7-ähnliches Registrierungssystem; die Compliance erfolgt über TDS-Prozesse nach nationalem Recht:
-
ECOs müssen eine TAN beantragen (falls noch nicht vorhanden) und den TDS-/Withholding-Prozess einrichten.
-
Bei der TAN-Beantragung sind Unternehmensdaten anzugeben (PAN, Adresse, Rechtsformdaten).
-
ECOs müssen interne Aufzeichnungen und Sorgfaltspflichten führen, um inländische Verkäufer zu identifizieren und den korrekten Einbehalt sicherzustellen.
-
ECOs können sich für Schwellen-/Prüfzwecke auf vom Verkäufer bereitgestellte PAN/Aadhaar-Daten/Erklärungen stützen (z. B. ₹ 5 Lakh-Schwelle für natürliche Personen).
-
Alle Unterlagen (Transaktionsprotokolle, Einbehaltsnachweise, Bescheinigungen, Korrespondenz) sind aufzubewahren (gesetzliche Aufbewahrung nach Einkommensteuerrecht).
-
Einreichung/Übermittlung erfolgt elektronisch über das TDS-/TRACES-Portal.
-
Es gibt keinen automatischen Informationsaustausch; der Fokus liegt auf der inländischen Steuerdurchsetzung.
In Indien meldepflichtige Tätigkeiten für Online-Plattformen
Aktivitätstyp | Beschreibung | Beispiele | Hinweise / Schwellen |
---|---|---|---|
Warenverkauf | Vermittlung des Verkaufs materieller Güter | Produktverkäufe über Online-Marktplätze | TDS-pflichtig nach Section 194O |
Dienstleistungsverkauf | Vermittlung von (digitalen oder offline) Dienstleistungen | Beratung, Lieferung, kreative Leistungen | TDS-pflichtig nach Section 194O |
Buchung von Unterkunft / Reisen | Plattformen, die Buchungen oder Reisedienste erleichtern | Hotelbuchungen, Reisedienstleistungen | Als Dienstleistungen unter 194O behandelt |
Weitere Drittanbieter-Services | Alle anderen über die Plattform vermittelten Services | Reparaturen, Gig-Work usw. | Gleiche TDS-Regeln anwendbar |
-
ECOs ziehen TDS auf den Bruttobetrag ein (d. h. vor Abzug von Provisionen/Gebühren) zum früheren Zeitpunkt von Verbuchung oder Zahlung.
-
Ist der Verkäufer eine natürliche Person oder ein HUF und betragen die jährlichen Einnahmen ≤ ₹ 5 00 000 und wurden PAN/Aadhaar vorgelegt, muss der ECO keine TDS einbehalten.
-
Werden PAN/Aadhaar nicht bereitgestellt, beträgt die TDS nach Section 206AA 5 % (anstelle des Standardsatzes).
-
Seit dem 1. Oktober 2024 ist der TDS-Satz nach Section 194O für anwendbare Transaktionen von 1 % auf 0,10 % gesenkt.
-
Nichtansässige Verkäufer sind vom Einbehalt nach 194O ausgenommen; andere Quellensteuerregeln (z. B. Section 195) können greifen.
Ausgeschlossene Verkäufer in Indien
Einige Verkäufer sind nach Section 194O nicht meldepflichtig (d. h. kein TDS-Einbehalt):
-
Verkäufer mit jährlichen Umsätzen/Einnahmen von ≤ ₹ 5 00 000 (natürliche Personen / HUF) und mit vorgelegter PAN/Aadhaar.
-
Nichtansässige Verkäufer (d. h. nicht in Indien ansässig).
-
Verkäufer, die ausschließlich eigene Waren über die Plattform vertreiben (keine Drittanbieter).
-
Transaktionen, bei denen die Plattform lediglich als Werber oder Vermittler ohne Verkaufs-/Auszahlungsfunktion agiert.
Meldefristen für Marktplätze in Indien
-
ECOs müssen die einbehaltene TDS abführen bis zum 7. Tag des Folgemonats der Einbehaltung (für März-Abzüge bis 30./31. März oder 30. April).
-
ECOs reichen das Formular 26Q vierteljährlich ein (für Nicht-Arbeitslohn-Zahlungen).
-
Q1 (Apr–Jun) → Frist 31. Juli
-
Q2 (Jul–Sep) → Frist 31. Oktober
-
Q3 (Okt–Dez) → Frist 31. Januar
-
Q4 (Jan–Mär) → Frist 31. Mai
[EZTax; TaxGuru; IndiaFilings]
-
-
ECOs stellen Formular 16A (TDS-Bescheinigung) den Verkäufern innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des entsprechenden 26Q zur Verfügung.
-
Berichtigungen/Änderungen können über das TDS-Portal eingereicht werden (gemäß Portalspezifikationen).
Sanktionen/Zinsen: 200 ₹ pro Verzugstag für die Rückgabe, 1 %/Monat bei verspätetem Einbehalt, 1,5 %/Monat bei verspäteter Abführung; fehlende TAN-Registrierung kann zu 10 000 ₹ Strafe führen.
Fälligkeiten für Formular 16A
Formular 16A (TDS-Bescheinigung) ist vierteljährlich auszustellen:Quartal | Berichtszeitraum | Fälligkeit Formular 16A |
Q1 | April–Juni | 15. August |
Q2 | Juli–September | 15. November |
Q3 | Oktober–Dezember | 15. Februar |
Q4 | Januar–März | 30. Mai |
Fälligkeiten für Formular 26Q
Quartal | Berichtszeitraum | Fälligkeit für Formular 26Q |
Q1 | 1. Apr – 30. Jun | 31. Juli |
Q2 | 1. Jul – 30. Sep | 31. Oktober |
Q3 | 1. Okt – 31. Dez | 31. Januar |
Q4 | 1. Jan – 31. Mär | 31. Mai |
Strafen bei Nichtregistrierung oder Nichtbefolgung
Die Nichtregistrierung oder Nichtbefolgung kann zu Folgendem führen:- ₹ 10 000 Strafe für das Nicht-Erhalten einer TAN oder für falsche TAN-Angaben
- 1 % Zinsen pro Monat (oder Teil davon) bei verspätetem Einbehalt und 1,5 % pro Monat bei verspäteter Abführung der einbehaltenen TDS
- Verspätungsgebühr: 200 ₹ pro Tag bis zur Einreichung der Meldung (begrenzt auf die TDS-Summe)
Indien verfügt jedoch über internationale Steuerabkommen und Informationsaustauschmechanismen (z. B. nach OECD / FATCA / CRS), die parallel anwendbar sein können, jedoch nicht speziell über Section 194O.