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India does not have a regime directly analogous to DAC7 or the OECD MRDP; instead, for e-commerce platforms the key reporting obligation is Tax Deducted at Source (TDS) under Section 194O of the Income Tax Act, effective 1 October 2020, first reporting via Form 26Q due 31 January 2021. [Central Board of Direct Taxes, Circulars; tax commentary]
This guide covers how Section 194O operates in practice: scope, registration, reportable activities, exclusions, deadlines and counterpart considerations.

Wer sich in Indien registrieren und melden muss

E-Commerce-Betreiber, die Verkäufe oder Dienstleistungen ermöglichen, müssen sich als TDS-Einbehalter gemäß Section 194O registrieren.
Wichtige Punkte:

  • Ein E-Commerce-Betreiber (ECO) ist jede Person, die eine digitale oder elektronische Einrichtung bzw. Plattform für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen besitzt, betreibt oder verwaltet (einschließlich B2B- oder B2C-Marktplätze).

  • ECOs müssen eine TAN (Tax Deduction Account Number) beantragen und sie mit ihrer PAN verknüpfen.

  • Die Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2020; die erste Einreichung des Formulars 26Q war am 31. Januar 2021 fällig.

  • ECOs müssen TDS bei Zahlungen an ansässige Verkäufer (E-Commerce-Teilnehmer) unter den jeweils geltenden Bedingungen einbehalten.

  • „Gegenleistung“ ist der Bruttobetrag, der einem Verkäufer gezahlt oder gutgeschrieben wird (einschließlich Provisionen, Versand, Servicegebühren) vor Abzug, und zwar zum früheren Zeitpunkt von Verbuchung oder Zahlung.

  • ECOs reichen das Formular 26Q (vierteljährliche TDS-Meldung) ein und stellen den Verkäufern das Formular 16A (TDS-Bescheinigung) aus.

  • ECOs arbeiten über die Portale TRACES / TDS mit der Steuerbehörde (Income Tax Department) zusammen.

Ausgenommene Plattformbetreiber in Indien

Einige Betreiber sind von der Registrierungspflicht nach Section 194O ausgenommen bzw. befreit:

  • Unternehmen, die ausschließlich ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen verkaufen (ohne Drittverkäufer zu vermitteln).

  • Plattformen, die ausschließlich als Werbung, Empfehlung oder Zahlungsgateway fungieren, ohne Verkauf oder Auszahlung zu erleichtern.

  • Existieren mehrere ECOs, ist nur der ECO meldepflichtig, der die Zahlung tatsächlich an den Verkäufer leistet.

  • Börsen für Wertpapiere / Rohstoffe / Strom (eigene aufsichtsrechtliche Rahmenwerke).

DAC7-Registrierung von Plattformbetreibern in Indien

Indien hat kein DAC7-ähnliches Registrierungssystem; die Compliance erfolgt über TDS-Prozesse nach nationalem Recht:

  • ECOs müssen eine TAN beantragen (falls noch nicht vorhanden) und den TDS-/Withholding-Prozess einrichten.

  • Bei der TAN-Beantragung sind Unternehmensdaten anzugeben (PAN, Adresse, Rechtsformdaten).

  • ECOs müssen interne Aufzeichnungen und Sorgfaltspflichten führen, um inländische Verkäufer zu identifizieren und den korrekten Einbehalt sicherzustellen.

  • ECOs können sich für Schwellen-/Prüfzwecke auf vom Verkäufer bereitgestellte PAN/Aadhaar-Daten/Erklärungen stützen (z. B. ₹ 5 Lakh-Schwelle für natürliche Personen).

  • Alle Unterlagen (Transaktionsprotokolle, Einbehaltsnachweise, Bescheinigungen, Korrespondenz) sind aufzubewahren (gesetzliche Aufbewahrung nach Einkommensteuerrecht).

  • Einreichung/Übermittlung erfolgt elektronisch über das TDS-/TRACES-Portal.

  • Es gibt keinen automatischen Informationsaustausch; der Fokus liegt auf der inländischen Steuerdurchsetzung.

In Indien meldepflichtige Tätigkeiten für Online-Plattformen

Aktivitätstyp Beschreibung Beispiele Hinweise / Schwellen
Warenverkauf Vermittlung des Verkaufs materieller Güter Produktverkäufe über Online-Marktplätze TDS-pflichtig nach Section 194O
Dienstleistungsverkauf Vermittlung von (digitalen oder offline) Dienstleistungen Beratung, Lieferung, kreative Leistungen TDS-pflichtig nach Section 194O
Buchung von Unterkunft / Reisen Plattformen, die Buchungen oder Reisedienste erleichtern Hotelbuchungen, Reisedienstleistungen Als Dienstleistungen unter 194O behandelt
Weitere Drittanbieter-Services Alle anderen über die Plattform vermittelten Services Reparaturen, Gig-Work usw. Gleiche TDS-Regeln anwendbar
  • ECOs ziehen TDS auf den Bruttobetrag ein (d. h. vor Abzug von Provisionen/Gebühren) zum früheren Zeitpunkt von Verbuchung oder Zahlung.

  • Ist der Verkäufer eine natürliche Person oder ein HUF und betragen die jährlichen Einnahmen ≤ ₹ 5 00 000 und wurden PAN/Aadhaar vorgelegt, muss der ECO keine TDS einbehalten.

  • Werden PAN/Aadhaar nicht bereitgestellt, beträgt die TDS nach Section 206AA 5 % (anstelle des Standardsatzes).

  • Seit dem 1. Oktober 2024 ist der TDS-Satz nach Section 194O für anwendbare Transaktionen von 1 % auf 0,10 % gesenkt.

  • Nichtansässige Verkäufer sind vom Einbehalt nach 194O ausgenommen; andere Quellensteuerregeln (z. B. Section 195) können greifen.

Ausgeschlossene Verkäufer in Indien

Einige Verkäufer sind nach Section 194O nicht meldepflichtig (d. h. kein TDS-Einbehalt):

  • Verkäufer mit jährlichen Umsätzen/Einnahmen von ≤ ₹ 5 00 000 (natürliche Personen / HUF) und mit vorgelegter PAN/Aadhaar.

  • Nichtansässige Verkäufer (d. h. nicht in Indien ansässig).

  • Verkäufer, die ausschließlich eigene Waren über die Plattform vertreiben (keine Drittanbieter).

  • Transaktionen, bei denen die Plattform lediglich als Werber oder Vermittler ohne Verkaufs-/Auszahlungsfunktion agiert.

Meldefristen für Marktplätze in Indien

  • ECOs müssen die einbehaltene TDS abführen bis zum 7. Tag des Folgemonats der Einbehaltung (für März-Abzüge bis 30./31. März oder 30. April).

  • ECOs reichen das Formular 26Q vierteljährlich ein (für Nicht-Arbeitslohn-Zahlungen).

    • Q1 (Apr–Jun) → Frist 31. Juli

    • Q2 (Jul–Sep) → Frist 31. Oktober

    • Q3 (Okt–Dez) → Frist 31. Januar

    • Q4 (Jan–Mär) → Frist 31. Mai
      [EZTax; TaxGuru; IndiaFilings]

  • ECOs stellen Formular 16A (TDS-Bescheinigung) den Verkäufern innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des entsprechenden 26Q zur Verfügung.

  • Berichtigungen/Änderungen können über das TDS-Portal eingereicht werden (gemäß Portalspezifikationen).
    Sanktionen/Zinsen: 200 ₹ pro Verzugstag für die Rückgabe, 1 %/Monat bei verspätetem Einbehalt, 1,5 %/Monat bei verspäteter Abführung; fehlende TAN-Registrierung kann zu 10 000 ₹ Strafe führen.

Fälligkeiten für Formular 16A

Formular 16A (TDS-Bescheinigung) ist vierteljährlich auszustellen:
Quartal Berichtszeitraum Fälligkeit Formular 16A
Q1 April–Juni 15. August
Q2 Juli–September 15. November
Q3 Oktober–Dezember 15. Februar
Q4 Januar–März 30. Mai
Außerdem ist die TDS-Zahlung an den Staat monatlich, **spätestens bis zum 7. Tag des Folgemonats**, zu leisten (z. B. müssen Abzüge im April bis 7. Mai eingezahlt werden).

Fälligkeiten für Formular 26Q

Quartal Berichtszeitraum Fälligkeit für Formular 26Q
Q1 1. Apr – 30. Jun 31. Juli
Q2 1. Jul – 30. Sep 31. Oktober
Q3 1. Okt – 31. Dez 31. Januar
Q4 1. Jan – 31. Mär 31. Mai

Strafen bei Nichtregistrierung oder Nichtbefolgung

Die Nichtregistrierung oder Nichtbefolgung kann zu Folgendem führen:
  • ₹ 10 000 Strafe für das Nicht-Erhalten einer TAN oder für falsche TAN-Angaben
  • 1 % Zinsen pro Monat (oder Teil davon) bei verspätetem Einbehalt und 1,5 % pro Monat bei verspäteter Abführung der einbehaltenen TDS
  • Verspätungsgebühr: 200 ₹ pro Tag bis zur Einreichung der Meldung (begrenzt auf die TDS-Summe)
List of partner jurisdictions Das indische TDS-Regime nach Section 194O ist rein national ausgerichtet; es gibt keinen formellen Partner-Austauschmechanismus wie bei DAC7.
Indien verfügt jedoch über internationale Steuerabkommen und Informationsaustauschmechanismen (z. B. nach OECD / FATCA / CRS), die parallel anwendbar sein können, jedoch nicht speziell über Section 194O.
Juli 10, 2025 911
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