EPR in Frankreich (Spielzeug)

6 steps to be EPR compliant in France for toys

EPR in Frankreich (Spielzeug)

Wer gilt rechtlich als Hersteller und/oder Vermarkter von Spielzeug?

Als Hersteller und/oder Vermarkter von Spielzeug gelten „alle natürlichen oder juristischen Personen, die beruflich in Frankreich Spielzeug entweder herstellen oder importieren, zusammenbauen oder erstmals auf dem nationalen Markt einführen […] entgeltlich oder unentgeltlich durch jedwede Verkaufsmethode an den Endverbraucher übertragen oder direkt im Inland verwendet werden. Wenn Spielzeug unter der einzigen Marke eines Wiederverkäufers verkauft wird, gilt der Wiederverkäufer als Vermarkter“ (Art. R. 543-320 des Umweltgesetzbuchs).

Was sind Ihre neuen Pflichten als Produzent und/oder Vermarkter?

Bereitstellung oder Beitrag zur Vermeidung und Bewirtschaftung des entstehenden Abfalls.

Verfolgen Sie einen Ökodesign-Ansatz.

Die Verlängerung der Lebensdauer der genannten Produkte so weit wie möglich fördern, indem allen betroffenen gewerblichen und privaten Reparaturwerkstätten die für eine effiziente Wartung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Unterstützen Sie Wiederverwendungs-, Wiederverwendungs- und Reparaturnetzwerke, wie sie von Strukturen der Sozial- und Solidarwirtschaft verwaltet werden, oder fördern Sie die Integration durch Beschäftigung.

Beitrag zu Entwicklungshilfeprojekten für die Sammlung und Behandlung ihrer Abfälle und Entwicklung des Recyclings von Produktabfällen (Art. L. 541-10.-I des Umweltgesetzes).

Welche Produkte sind von der Spiele- und Spielzeug-REP betroffen?

EPR gilt für Spielzeug der folgenden Produktfamilien:

Spielzeug im Sinne von Artikel 2 des Dekrets Nr. 2010-166 vom 22. Februar 2010 über die Sicherheit von Spielzeug. Dieser Artikel bezeichnet „Produkte, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter vierzehn Jahren ausschließlich oder nicht zu Spielzwecken verwendet zu werden, oder die für diesen Zweck bestimmt sind“.

Modelle, Puzzles und Brettspiele.

Nicht betroffen sind Schreib- oder Zeichenartikel sowie Produkte, die unter die REP für Elektro- und Elektronikgeräte (Art. R543-320 des Umweltgesetzbuches) fallen.

Berichtszeitraum

Quartal für ein Jahr, “N”

Berichtszeitraum

Zahlungstermin spätestens

1. Quartal, vom 1. Januar bis 31. März N 1. bis 30. April 15. Mai
2. Quartal, vom 1. April bis 30. Juni N 1. bis 31. Juli 15. August
3. Quartal, vom 1. Juli bis 30. September N 1. bis 31. Oktober 15. November
4. Quartal, vom 1. Oktober bis 31. Dezember N 1. bis 31. Januar N+1 15. Februar N+1

Abweichende Melderegelung:

Abweichend davon sieht der Vertrag ein vereinfachtes Verfahren mit einer einzigen jährlichen Erklärung vor. In diesem Fall muss diese Erklärung entweder zum Zeitpunkt der Vermarktung oder pauschal erfolgen.

Vom Ausnahmemodell können alle Unternehmen profitieren, deren Absatz weniger als 15.000 Stück pro Jahr beträgt (bei einem Gesamtgewicht von weniger als 15 t). Der Vermarkter legt zu Beginn jedes Geschäftsjahres seine Abrechnungsmethoden fest: real oder pauschal.

Der Vermarkter erhebt eine Jahrespauschale von 220 € je 1.000 Stück, ohne Angabe von Kategorie, Gewicht oder Material dieser Produkte.

Der Anmeldezeitraum für Mitglieder, die Anspruch auf die abweichende Regelung haben, ist im Januar des Jahres N+1:

 

Monat der Deklaration

Zahlungstermin spätestens

Vom 1. Januar bis 31. Dezember N Januar N+1 15. Februar N+1

Um mehr über die EPR-Anforderungen in verschiedenen Ländern, einschließlich der Registrierungsschwellenwerte, zu erfahren, können Sie die Seite „EPR-Schwellenwerte nach Ländern“ besuchen.

Oktober 7, 2024 135
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