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Harmonisierter EU-Meldepflichtrahmen für digitale Plattformen (DAC7)
Die **Europäische Union** hat ein harmonisiertes Meldesystem für digitale Plattformen gemäß der **Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7)** eingeführt, die die Richtlinie 2011/16/EU ändert. Dieses System ist am **1. Januar 2023** in Kraft getreten und gilt für das **Kalenderjahr 2023**, wobei die **ersten Meldungen bis zum 31. Januar 2024** einzureichen sind. Das DAC7-Regime verpflichtet Plattformbetreiber in der EU – sowie Betreiber außerhalb der EU mit EU-bezogenen Aktivitäten – zur Erhebung, Überprüfung und Meldung von Verkäuferdaten an die Steuerbehörde eines Mitgliedstaates. Diese Behörde leitet die Informationen automatisch an andere EU-Mitgliedstaaten weiter. Dieser Leitfaden erläutert den Anwendungsbereich, die Registrierung, meldepflichtige Aktivitäten, Ausnahmen, Fristen und Partnerstaaten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur DAC7-Registrierung.Wer sich in Europa (EU) registrieren und melden muss
Plattformbetreiber müssen sich registrieren und berichten, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:- **Unionsplattformbetreiber**: Betreiber, die in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind oder dort gegründet, verwaltet oder mit einer Betriebsstätte vertreten sind.
- **Nicht-Unionsplattformbetreiber** (d. h. außerhalb der EU), die relevante Aktivitäten von Verkäufern mit Wohnsitz in der EU oder im Zusammenhang mit Immobilien in der EU erleichtern. Sie müssen **einen Mitgliedstaat wählen**, in dem sie sich registrieren und berichten.
- Wenn ein Betreiber die Kriterien in mehreren Mitgliedstaaten erfüllt, kann er **einen einzigen Mitgliedstaat für die DAC7-Berichterstattung** wählen. Diese Wahl muss den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
- Die **Datenerhebung begann am 1. Januar 2023**, die erste Meldung ist bis **31. Januar 2024** einzureichen.
- Die Registrierung erfolgt über das nationale DAC7- oder MRDP-Portal des gewählten Mitgliedstaats (in der Regel über die jeweilige nationale Steuerbehörde).
- „**Vergütung**“ bezeichnet Beträge, die dem Verkäufer für relevante Tätigkeiten gezahlt oder gutgeschrieben werden (abzüglich Gebühren, Provisionen und einbehaltener Steuern).
- Das EU-System sieht einen **automatischen Informationsaustausch** vor: Der meldende Mitgliedstaat übermittelt die Verkäuferdaten an die Mitgliedstaaten, in denen der Verkäufer ansässig ist, sowie – im Fall von Immobilienvermietungen – an den Staat, in dem sich die Immobilie befindet.
Ausgenommene Plattformbetreiber in der EU
Einige Plattformbetreiber sind gemäß den DAC7-Regeln ausgeschlossen oder faktisch befreit:- Plattformen, die ausschließlich **Inserate oder Werbung** anbieten, ohne Transaktionen zu ermöglichen (nur Weiterleitung von Nutzern).
- Plattformen, die ausschließlich als **Zahlungsdienstleister** fungieren, ohne Verkäufer und Käufer zu verbinden.
- Plattformen, die Nutzer lediglich an eine andere Plattform weiterleiten, ohne weitere Beteiligung.
- Betreiber, die nachweisen können, dass **keine meldepflichtigen Verkäufer** existieren oder dass Verkäufer über ihr Modell keinen Gewinn erzielen können.
DAC7-Registrierung von Plattformbetreibern in der EU
Die Verfahren und Pflichten umfassen:- Registrierung über das DAC7-/MRDP-Modul der Steuerbehörde des gewählten Mitgliedstaates.
- Angabe von Identifikations- und Unternehmensdaten (Name, Adresse, Steuernummern, Plattformkennungen).
- Wenn der Betreiber in mehreren Mitgliedstaaten meldepflichtig ist, muss die Wahl des berichtenden Staates den anderen mitgeteilt werden.
- Einreichung der Berichte auf elektronischem Weg (meist im **XML-Format**) bei der nationalen Steuerbehörde.
- **Sorgfaltspflichten (Due Diligence):** Wenn Teil einer Unternehmensgruppe, kann der Betreiber auf die KYC-/KYB-Verfahren eines verbundenen Unternehmens zurückgreifen, sofern sie gleichwertig sind.
- Aufbewahrungspflicht: Verkäuferdaten, Sorgfaltsnachweise und Transaktionsprotokolle müssen mindestens **5 Jahre** (oder entsprechend den nationalen Vorschriften) aufbewahrt werden.
- Die Steuerbehörde des meldenden Mitgliedstaates tauscht die Informationen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß den DAC7-Austauschregeln aus.
Arten von meldepflichtigen Aktivitäten in der EU
Aktivitätstyp | Beschreibung | Beispiele | Schwellen / Hinweise |
---|---|---|---|
Persönliche Dienstleistungen | Zeit- oder aufgabenbasierte Dienstleistungen von Einzelpersonen. | Fahrdienste, Freiberufler, Lieferungen. | Kein de-minimis-Schwellenwert. |
Vermietung unbeweglicher Sachen | Nutzung von Immobilien (Wohn- oder Geschäftsflächen). | Airbnb, Kurzzeitvermietungen. | Kein de-minimis-Schwellenwert. |
Verkauf von Waren | Verkauf von materiellen Gütern über eine Plattform. | Marketplace-Verkäufe. | Optionales Modul – nur wenn vom nationalen Regime übernommen. |
Vermietung von Transportmitteln | Vermietung oder gemeinschaftliche Nutzung von Fahrzeugen. | Carsharing, Fahrradverleih. | Optionales Modul – nur wenn vom nationalen Regime übernommen. |
- Die **Aggregation** erfolgt vierteljährlich: Summe der Vergütungen und Anzahl der relevanten Aktivitäten pro Verkäufer.
- Erforderliche Daten: Name des Verkäufers, Hauptadresse, Geburtsdatum (bei natürlichen Personen), Firmenname (bei juristischen Personen), Steueridentifikationsnummer(n), USt-IdNr. (falls vorhanden), Finanzkontokennung und Name des Kontoinhabers (falls abweichend).
- Für Immobilien: Adresse, Grundstücksnummer (sofern vorhanden), Anzahl der Vermietungstage, Art der Immobilie.
- Für das Modul „Warenverkauf / Transport“: Gesamtvergütung, Anzahl der relevanten Aktivitäten und einbehaltene Gebühren/Provisionen.
- Vergütungen müssen in der **Originalwährung** angegeben werden; Umrechnungen sind erlaubt, sofern eine konsistente Methode verwendet wird (einschließlich Währungscode).
Ausgeschlossene Verkäufer in der EU
Bestimmte Verkäufer sind von der Meldepflicht ausgenommen, auch wenn sie auf einer Plattform aktiv sind:- Öffentliche Stellen oder staatliche Einrichtungen.
- Börsennotierte Unternehmen oder deren mehrheitlich gehaltene Tochtergesellschaften.
- Verkäufer (juristische Personen), die über **2.000 Vermietungen einer Immobilie** an derselben Adresse pro Jahr tätigen.
- Verkäufer (nur im Warenmodul), die weniger als **30 relevante Transaktionen** und insgesamt ≤ **2.000 €** Vergütung im Jahr erzielen.
- Verkäufer, die **keine Vergütung** erhalten oder bei denen die Plattform den Betrag nicht zuverlässig ermitteln kann.
- Verkäufer, die die relevanten Tätigkeiten **als Arbeitnehmer** des Plattformbetreibers oder eines verbundenen Unternehmens ausüben.
Fristen für DAC7-Meldungen in der EU
- Berichtszeitraum: Kalenderjahr (1. Januar – 31. Dezember).
- Die **jährliche DAC7-Meldung** muss bis **31. Januar** des Folgejahres eingereicht werden.
- Die Plattformen müssen den Verkäufern ebenfalls eine Kopie der gemeldeten Daten bis zum 31. Januar bereitstellen.
- Die Meldung erfolgt **elektronisch im XML-Format** über das nationale DAC7-Portal der Steuerbehörde.
- Korrekturen oder geänderte Meldungen können gemäß nationalem Recht über denselben Meldeweg eingereicht werden. Es können Strafen verhängt werden (gemäß DAC7 Artikel 21); Höhe und Art der Sanktionen variieren je nach Mitgliedstaat.
Liste der Partnerstaaten
Im Rahmen von DAC7 sind die **primären Partnerstaaten die EU-Mitgliedstaaten**, und der Informationsaustausch erfolgt automatisch nach dem gemeinsamen DAC-Rahmen. Darüber hinaus werden viele **Nicht-EU-Staaten**, die das **OECD-Multilaterale Abkommen zwischen zuständigen Behörden (MCAA)** umgesetzt haben, als **gleichwertig** anerkannt, um doppelte Meldungen zu vermeiden – durch sogenannte *Switch-off*-Mechanismen (vollständig oder teilweise).
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