Australien

Alle Betreiber elektronischer Plattformen in Australien müssen ab dem 1. Juli 2024 mit der Erfassung von Informationen über Händlertransaktionen beginnen.
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Berichtspflicht für die Sharing Economy (SERR) in Australien

Das **Sharing Economy Reporting Regime (SERR)** in Australien wurde durch Änderungen des Taxation Administration Act 1953 eingeführt. Es ist an die OECD-Standardregeln für digitale Plattformen angelehnt und verpflichtet **elektronische Vertriebsplattformen (EDP – Electronic Distribution Platforms)**, Transaktionen von Verkäufern zu melden, die mit Australien in Verbindung stehen. Das System trat am 1. Juli 2023 in Kraft (zunächst für Fahrdienste und kurzfristige Unterkünfte) und wurde am 1. Juli 2024 auf alle weiteren meldepflichtigen Dienstleistungen ausgeweitet. Bis Oktober 2025 ist es noch nicht offiziell als DAC7-äquivalent durch die EU anerkannt, aber die OECD-Ausrichtung ermöglicht potenzielle internationale Datenaustausche über bilaterale Steuerabkommen. Dieser Leitfaden behandelt den Anwendungsbereich, die Registrierung, meldepflichtige Aktivitäten, Ausnahmen, Fristen und Partnerjurisdiktionen.

Allgemeiner Überblick

Das SERR richtet sich an **elektronische Vertriebsplattformen (EDPs)** im Bereich der Sharing- und Gig-Economy, um sicherzustellen, dass Verkäufer ihr Einkommen korrekt für Einkommensteuer, GST (Goods and Services Tax) und andere Verpflichtungen angeben. Es gilt sowohl für australische als auch für nicht ansässige Plattformen und Verkäufer, wenn Transaktionen „mit Australien verbunden“ sind (z. B. Leistungen in Australien, durch australische Einwohner oder an australische Kunden durch ausländische Anbieter). Das Regime begann am 1. Juli 2023 für Fahrdienste und kurzfristige Vermietungen und wurde am 1. Juli 2024 auf andere Dienstleistungen ausgeweitet. Berichte müssen halbjährlich im XML-Format eingereicht werden. Die Strafen bei Nichteinhaltung sind erheblich, insbesondere für SGEs (Significant Global Entities) mit einem weltweiten Einkommen von mindestens 1 Milliarde AUD. Für GST-bezogene Aspekte gelten gesonderte Schwellenwerte (z. B. 75 000 AUD für nicht ansässige Verkäufer), die jedoch keinen Einfluss auf die SERR-Berichtspflicht haben.

Wer muss sich in Australien registrieren und berichten?

Jeder **Betreiber einer elektronischen Vertriebsplattform (EDP)** – ob ansässig oder nicht –, der Käufer und Verkäufer für meldepflichtige Lieferungen **„mit Australien verbunden“** zusammenbringt, muss sich registrieren und berichten. Das Berichtsregime ist halbjährlich. Die ersten Berichte mit erweitertem Anwendungsbereich (über Fahrdienste und Unterkünfte hinaus) sind am 31. Januar 2025 fällig für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2024. Plattformen melden über die Online-Dienste der Australian Taxation Office (ATO) für Unternehmen oder Nichtansässige. Wir können Sie registrieren. Alle erforderlichen Steuer-IDs und Konten – vollständig betreut. Jetzt registrieren

Wichtige Punkte:

  • Eine EDP muss auf elektronischem Wege (Website, App, Portal) betrieben werden, um Lieferungen zwischen Verkäufern und Käufern zu ermöglichen.
  • Der Sitz des Betreibers spielt keine Rolle: Auch nicht ansässige EDPs müssen melden, wenn Transaktionen mit Australien verbunden sind.
  • „Vergütung“ umfasst alle Zahlungen, Trinkgelder, Provisionen oder Gutschriften, die mit der Lieferung verbunden sind.
  • Die Berichtspflicht gilt für alle Verkäufer – es gibt keine Mindestschwelle (z. B. auch ab 1 AUD).
  • EDPs müssen ihre Berichte halbjährlich im XML-Format (SETP-XML-Schema) über ATO-Portale einreichen.

Ausgeschlossene Plattformbetreiber in Australien

Obwohl der SERR-Anwendungsbereich breit ist, sind einige Plattformen bzw. Betreiber ausgeschlossen oder teilweise ausgenommen:
  • Plattformen, die sich ausschließlich auf Anzeige oder Werbung beschränken und keine Transaktionen abwickeln (z. B. Kleinanzeigen), gelten nicht als EDPs.
  • Plattformen, die nur die Zahlungsabwicklung übernehmen (ohne an der Lieferung beteiligt zu sein), gelten nicht als EDPs.
  • Betreiber, bei denen Verkäufer keinen Gewinn erzielen können (kostenlose Einträge), sind ausgeschlossen.
  • Plattformen können Befreiungen beantragen (z. B. über gesetzliche Instrumente wie LI 2025/5) für Transaktionen mit geringem Risiko, sofern sie die ATO bis zum Berichtstermin informieren.
  • In Ketten mehrerer Plattformen ist die EDP, die dem Verkäufer am nächsten steht (die die Zahlung vornimmt), berichtspflichtig; vorgelagerte Plattformen können sich unter bestimmten Bedingungen auf eine Ausnahme berufen.

DAC7-ähnliche Registrierung von Plattformbetreibern in Australien

Das SERR folgt nicht exakt dem DAC7-Registrierungsmodell, weist aber Parallelen auf:
  • Die Registrierung erfolgt über die ATO-Online-Dienste für Unternehmen (wenn der Betreiber eine ABN hat) oder über die Online-Dienste für Nichtansässige (unter Verwendung einer ATO-Referenznummer, ARN).
  • Erforderliche Angaben umfassen ABN (oder ausländische TIN), Plattformname und Adresse; Intermediäre benötigen eine Genehmigung zur Übermittlung.
  • EDPs können sich auf verbundene Betreiber oder Intermediäre stützen, um Berichte einzureichen.
  • Berichte müssen im gültigen SETP-XML-Schema mit vorgeschriebenen Strukturen eingereicht werden.
  • EDPs müssen Daten und Nachweise (z. B. Transaktionsprotokolle, Verkäuferzuordnungen) mindestens 5 Jahre aufbewahren.
  • Nach der Einreichung können Daten (sofern zulässig) im Rahmen bestehender bilateraler Steuerinformationsabkommen ausgetauscht werden.

Arten von Aktivitäten, die in Australien gemeldet werden müssen

Aktivitätstyp Beschreibung Beispiele Schwellen / Hinweise
Fahrdienste / Taxi Beförderung von Personen über eine EDP. Uber, DiDi. Keine Schwelle – alle meldepflichtig.
Kurzfristige Unterkunft Vermietung von Wohn- oder Gewerberäumen. Airbnb, Kurzzeitmiete. Keine Schwelle; Adresse und Miettage erforderlich.
Vermietung von Vermögenswerten Vermietung beweglicher Güter. Autovermietung, Geräteverleih, geteilte Büros. Keine Schwelle; Ausnahmen möglich (z. B. ≥ 50 Vermögenswerte).
Dienstleistungen / digitale Dienste Aufgabenbasierte, freiberufliche oder immaterielle Leistungen. Airtasker, App-Abos, Streaming. Keine Schwelle; Warenverkauf ausgeschlossen.

Zusätzliche Regeln:

  • EDPs müssen Verkäufe je Verkäufer über den Berichtszeitraum aggregieren.
  • Erforderliche Felder: rechtlicher Name des Verkäufers, Kontakt, ABN oder ausländische TIN, Kontoinformationen, Transaktionssummen (brutto/netto, GST), Anzahl der Transaktionen.
  • Für Unterkünfte oder Vermögenswerte: Adresse und Anzahl der Miettage angeben.
  • Transaktionen müssen „mit Australien verbunden“ sein (z. B. Lieferung in Australien, Verkäufer oder Käufer in Australien).

Ausgeschlossene Verkäufer in Australien

Einige Verkäufer oder Transaktionen sind rechtlich von der Meldepflicht nach SERR ausgeschlossen:
  • Regierungsstellen oder öffentliche Behörden.
  • Unternehmen, die an einer anerkannten Börse notiert sind, oder deren 100 %-Tochtergesellschaften.
  • „Großanbieter“: Verkäufer mit einem Umsatz über die Plattform ≥ 1 Mio. AUD (inkl. GST) pro Zeitraum.
  • „Große Immobilieneigentümer“ auf Unterkunftsplattformen: z. B. Immobilie mit ≥ 2 000 Transaktionen in 12 Monaten.
  • Innerhalb eines Konzerns abgewickelte Transaktionen, die anderen Meldepflichten (z. B. Lohnsteuer) unterliegen.
  • Transaktionen, die nicht „mit Australien verbunden“ sind (z. B. ausländische Dienstleistungen an Nicht-Australier).
  • Reine Verkäufe von Waren oder Immobilien (Eigentumsübertragungen) sowie Finanzdienstleistungen.

Zu meldende Informationen

EDPs müssen Folgendes berichten:
  • Plattformdaten: Name, Adresse, ABN/TIN.
  • Verkäuferidentifikation: rechtlicher Name, Geburtsdatum (bei Privatpersonen), Hauptadresse, ABN oder ausländische TIN, Bankdaten, Steuerwohnsitz.
  • Transaktionsdaten: Gesamtvergütung (brutto/netto, inkl. GST), Anzahl der Transaktionen, Gebühren/Provisionen; aggregiert je Berichtszeitraum (halbjährlich).
  • Für Unterkunft/Vermögenswerte: Adresse des Objekts/Vermögenswerts, Miettage (falls zutreffend). Eine Zusammenfassung ist jedem meldepflichtigen Verkäufer bis zur Frist bereitzustellen.
Berichte werden im XML-Format eingereicht, gemäß den technischen Vorgaben der ATO.

Fristen für Berichte in Australien

Berichterstattung erfolgt **halbjährlich**:
  • Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember: Einreichung bis 31. Januar des Folgejahres.
  • Zeitraum 1. Januar – 30. Juni: Einreichung bis 31. Juli desselben Jahres.
  • Erste Berichte:
  • Fahrdienste/Unterkünfte (2023–24): bereits fällig (z. B. August 2024 für die erste Phase).
  • Erweiterter Geltungsbereich (Juli–Dezember 2024): fällig am 31. Januar 2025.
  • Einreichungsmethode: Elektronisch über ATO-Online-Dienste im XML-Format (max. Dateigröße gemäß Spezifikationen). Nichtansässige verwenden ein separates Portal.
  • Frist für Sorgfaltspflichten: Verkäuferüberprüfung muss bis Ende des Berichtszeitraums abgeschlossen sein.
  • Internationaler Austausch: Daten können über OECD- oder bilaterale Abkommen geteilt werden; es gibt jedoch keine offizielle Partnerliste im Rahmen von SERR.
Oktober 21, 2024 865
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