Australien
Alle Betreiber elektronischer Plattformen in Australien müssen ab dem 1. Juli 2024 mit der Erfassung von Informationen über Händlertransaktionen beginnen.
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Dieser Leitfaden bietet einen umfassenden Überblick über das australische Meldepflichtregime für die Sharing Economy (SERR), das mit den OECD-Muster-Meldepflichtregeln für digitale Plattformen abgestimmt ist und einem ähnlichen Zweck wie die EU-Richtlinie DAC7 dient. Eingeführt durch Änderungen am Taxation Administration Act 1953 verpflichtet SERR Betreiber elektronischer Vertriebsplattformen (EDP), Verkäufertransaktionen an das Australian Taxation Office (ATO) zu melden, um die Steuertransparenz in der Gig-, Sharing- und Digitalwirtschaft zu verbessern. Das Regime konzentriert sich auf Lieferungen/Leistungen mit Australienbezug; es gelten keine de-minimis-Schwellen für Verkäufer oder Transaktionen. Mit Stand Oktober 2025 besitzt SERR keine formale DAC7-Gleichwertigkeit durch die EU, doch die OECD-Ausrichtung erleichtert potenzielle internationale Datenaustausche über bilaterale Abkommen. Die ersten Meldungen unter dem erweiterten Anwendungsbereich (über Ride-Sourcing und Unterkunft hinaus) sind bis zum 31. Januar 2025 für den Zeitraum Juli–Dezember 2024 fällig.
EDPs melden aggregierte Daten je Verkäufer, nicht je Transaktion.
Allgemeine Übersicht
SERR richtet sich an EDPs der Sharing- und Gig-Economy, um sicherzustellen, dass Verkäufer Einkommen korrekt für Einkommensteuer, GST und weitere Pflichten erklären. Es gilt sowohl für australische als auch für nichtansässige Plattformen und Verkäufer, sofern Transaktionen „mit Australien verbunden“ sind (z. B. Leistungen in Australien, durch australische Steuerinländer oder an australische Verbraucher durch Nichtansässige). Das Regime begann am 1. Juli 2023 für Ride-Sourcing und kurzfristige Unterkünfte und wurde am 1. Juli 2024 auf weitere Leistungen ausgeweitet. Meldungen erfolgen halbjährlich im XML-Format. Sanktionen bei Nichtbefolgung sind erheblich, insbesondere für SGE (Significant Global Entities; weltweiter Umsatz ≥ 1 Mrd. A$). Für GST-Aspekte gelten separate Schwellen (z. B. 75.000 A$ für die Registrierung nichtansässiger Verkäufer), die jedoch die SERR-Meldepflicht nicht beeinflussen.Wer muss sich registrieren und melden?
Ein meldender EDP-Betreiber ist jede Einheit (ansässig oder nichtansässig), die eine digitale Plattform (z. B. App, Website, Portal) betreibt, welche Käufer und Verkäufer für meldepflichtige Leistungen zusammenbringt. Dies umfasst:- Plattformen, die Ride-Sourcing, Unterkunftsvermietungen, aufgabenbasierte Dienste, Essenslieferungen, die Vermietung von Vermögenswerten oder digitale Dienste ermöglichen
- Nichtansässige Plattformen, wenn Transaktionen australische Verbraucher oder Orte betreffen
- Beispiele: Uber, Airbnb, Airtasker, DoorDash oder Plattformen für digitale Downloads wie Apps oder eBooks
- Auf der Plattform registriert
- In Australien ansässig oder Nichtansässige, die an australische Verbraucher liefern
- In relevanten Tätigkeiten tätig und empfangen eine Gegenleistung (Zahlungen einschließlich Trinkgelder/Spenden)
- Übliche Bezeichnungen: „Sellers“, „Providers“, „Hosts“, „Drivers“, „Taskers“
Welche Betreiber müssen sich nicht registrieren?
Nicht alle Plattformen sind EDPs. Ausnahmen umfassen:- Plattformen, die keine „Leistungen“ vermitteln (z. B. reine Werbung/Kleinanzeigen ohne Transaktionsabwicklung)
- Betreiber, bei denen Verkäufer keinen Gewinn erzielen können (z. B. kostenlose Einträge)
- Nicht-EDPs: reine Zahlungsdienstleister oder Plattformen, die nur weiterleiten
- Antrag auf Befreiung: EDPs können beim ATO Befreiungen für risikoarme Transaktionen beantragen (z. B. über das gesetzliche Instrument LI 2025/5). Informieren Sie das ATO schriftlich bis zur Meldefrist, wenn Sie sich auf eine Befreiung stützen (z. B. wenn eine andere Plattform die Transaktion meldet)
Ausgeschlossene Verkäufer/Transaktionen:
- Staatliche Stellen, börsennotierte Unternehmen oder deren 100%ige Tochtergesellschaften
- Bedeutende Anbieter: jährlicher Liefer-/Leistungswert ≥ 1.000.000 A$ (inkl. GST) über die Plattform (zeitanteilig für neue Verkäufer)
- Großbetriebe: z. B. >2.000 Immobilientransaktionen/Jahr an einem Standort, geplante Veranstaltungen mit >200 Plätzen, Attraktionen mit >50 Plätzen/Tag oder Vermietungen mit >50 Vermögenswerten/Tag
- Konzerninterne Transaktionen oder solche unter anderen steuerlichen Meldepflichten (z. B. Lohnsteuerabzug)
- Transaktionen außerhalb Australiens oder ohne Bezug zur Zone der indirekten Steuern
Welche Tätigkeiten sind in Australien zu melden?
Der Fokus liegt auf Leistungen mit Australienbezug; reine Verkäufe von Waren oder Immobilien sind ausgeschlossen. Zusammengesetzte Leistungen (z. B. Waren mit untergeordneten Dienstleistungen) sind befreit, wenn die Waren überwiegen.Tätigkeitstyp | Beschreibung | Beispiele | Schwellen/Befreiungen |
Ride-Sourcing/Taxibeförderung | Beförderungsleistungen für Fahrgäste. | Uber-, DiDi-Fahrten. | Keine Schwelle; alles meldepflichtig. Befreiung, wenn unter andere Regime fallend. |
Kurzfristige Unterkunft | Vermietung von Wohn-/Gewerberäumen (<90 Tage). | Airbnb-, Stayz-Buchungen. | Keine Schwelle. Adressangaben einschließen. Befreiung für große Vermieter (>2.000 Transaktionen/Standort). |
Vermietung/Verleih von Vermögenswerten | Vermietung persönlicher oder geschäftlicher Vermögenswerte (z. B. Autos, Flächen, Geräte). | Turo-Autos, Spacer-Lagerflächen, geteilte Büros. | Keine Schwelle. Befreiung für große Flotten (>50 Vermögenswerte/Tag). |
Persönliche/aufgabenbasierte Dienste | Zeit- oder aufgabenbasierte Arbeit (z. B. Gigs, Lieferungen). | Airtasker-Aufgaben, DoorDash-Lieferungen, Freelance-Leistungen. | Keine Schwelle; alles meldepflichtig. |
Professionelle/digitale Dienste | Digitale Produkte oder Dienste (z. B. Downloads, Streaming). | eBooks, Apps, Spiele, Software, Videos, Podcasts. | Keine Schwelle. Befreiung bei finanziellen Leistungen. |
Sonstiges | Trinkgelder, Spenden oder Zuwendungen über die Plattform. | Plattform-vermittelte Extras. | Keine Schwelle. |
Zu meldende Informationen
EDPs müssen melden:- Plattformdaten: Name, Adresse, ABN/TIN
- Verkäuferidentifikation: Rechtlicher Name, Geburtsdatum (bei natürlichen Personen), Hauptadresse, ABN oder ausländische TIN, Bankverbindung, Ansässigkeitsstaat
- Transaktionsdaten: insgesamt gezahlte/gutgeschriebene Gegenleistung (brutto/netto, inkl. GST), Anzahl der Transaktionen, einbehaltene Gebühren/Provisionen. Aggregiert pro Meldezeitraum (halbjährlich)
- Für Unterkunft/Vermögenswerte: Adresse des Objekts/Vermögenswerts, Vermietungstage (falls zutreffend). Eine Zusammenfassung ist jedem meldepflichtigen Verkäufer bis zur Meldefrist bereitzustellen
Fristen für Meldungen in Australien
Die Meldung erfolgt halbjährlich:- Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember: fällig bis 31. Januar des Folgejahres
- Zeitraum 1. Januar – 30. Juni: fällig bis 31. Juli desselben Jahres
- Erste Meldungen:
- Ride-Sourcing/Unterkunft (2023–24): bereits fällig (z. B. August 2024 für die Anfangsphase)
- Erweiterter Anwendungsbereich (Juli–Dezember 2024): fällig am 31. Januar 2025
- Einreichungsmethode: elektronisch über die Online-Dienste des ATO im XML-Format (maximale Größe gemäß ATO-Spezifikationen). Nichtansässige nutzen ein eigenes Portal
- Sorgfaltspflichten-Frist: Verkäuferverifizierung bis zum Ende des Meldezeitraums abschließen
- Internationaler Austausch: Daten können über die OECD oder bilaterale Abkommen geteilt werden; es gibt jedoch keine spezifische Partnerliste unter SERR
Sanktionen
- Nichtabgabe/verspätete Abgabe: bis zu 825.000 A$ für SGE (Staffelung nach Verzug: z. B. 28 Tage = 165.000 A$; >112 Tage = 825.000 A$). Nicht-SGE unterliegen niedrigeren Basissanktionen (für SGE mit Faktor 500 multipliziert)
- Unrichtige/falsche Angaben: Verwaltungssanktionen, sofern keine gebotene Sorgfalt nachgewiesen wird
- Hinweise zur Vermeidung: frühzeitig einreichen, Daten prüfen, Fachleute für die XML-Einrichtung hinzuziehen
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