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Verpackung

Erweiterte Haftung für Verpackungshersteller (EPR) in Österreich

Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Österreich neue Anforderungen zur erweiterten Produzentenverantwortung (EPR) für Online-Plattformen und deren Geschäftspartner. Unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Erstverkäufer handelt, ist es diesen Parteien nicht gestattet, bekannte digitale Marktplätze wie Zalando, Joom, Amazon, AliExpress oder eBay zum Verkauf ihrer Waren zu nutzen.

 

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Ziele und Vorgehensweise

Das Vorgehen des österreichischen Rechts unterstreicht die Verantwortung der Hersteller bei der Einhaltung ihrer Pflichten und zielt darauf ab, deren Einhaltung sicherzustellen. Daher muss der Hersteller für die Wiederverwertung seiner Abfälle verantwortlich sein. Normalerweise übertragen Produzenten diese Verantwortung auf eine Drittorganisation. In der Regel handelt es sich dabei um von der Regierung des Landes zugelassene Unternehmen. Selbstverständlich erhalten diese Vermittler eine Vergütung für ihre Dienste.

 

Wer erfüllt EPR-Pflichten?

  • Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen in Österreich;
  • Packer in Österreich;
  • Importeure hinsichtlich der Verpackung der von ihnen importierten Waren bzw. Waren;
  • Selbstimporteure hinsichtlich der Verpackung von Waren oder Waren, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland bezogen werden und im Unternehmen als Abfall anfallen;
  • Fernverkäufer von Waren, die für österreichische Verbraucher bestimmt sind.

 

Verpackungsdefinition in Österreich

Unter Verpackungen versteht man Verpackungsmaterialien, Packhilfsmittel oder Paletten aus unterschiedlichen Verpackungsmaterialien zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Präsentation von Waren.

Verpackungen werden den Kategorien „Verkaufsverpackung oder Primärverpackung“, „Umverpackung oder Sekundärverpackung“, „Transportverpackung oder Fremdverpackung“ oder ggf. auch Serviceverpackung zugeordnet.

Wer Verpackungsmaterial in Verkehr bringt, muss entsprechend seiner Rolle (z. B. Hersteller, Importeur, Verpacker, Großmülldeponie, Lieferant von Großmülldeponien, Selbsterfüller, Selbstimporteur, Versandhändler) die EPR-Pflichten erfüllen , Letztvertreiber, Endverbraucher).

 

Neue Verantwortlichkeiten (EPR) für österreichische Produzenten

  1. Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages mit einem von der österreichischen Regierung zugelassenen Unternehmen, das gegen Entgelt die Verantwortung für die Verwertung der Verpackung übernimmt;
  2. Informationspflicht gegenüber nachfolgenden Vertriebsstufen;
  3. Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren. Einzelheiten zur Berechnung der Gebühren werden je nach Produktgruppe in den veröffentlichten Beschlüssen des österreichischen Ministeriums veröffentlicht;
  4. Jährliche Meldepflicht der Daten für das vorangegangene Kalenderjahr. Bei großen Unternehmen kann die Häufigkeit der Berichterstattung vierteljährlich oder monatlich sein.

 

Bevollmächtigter Vertreter

Ab Anfang 2023 müssen ausländische Unternehmen einen Bevollmächtigten benennen, wenn sie beim Versand von Waren die Republik Österreich mit ihren Verpackungen befüllen. Darüber hinaus müssen sie dem Vertreter eine notariell beglaubigte Vollmacht ausstellen.

Bevollmächtigte Vertreter sind ausschließlich Unternehmen oder Personen mit Sitz in Österreich.

 

Meldefrist

Die jährliche Berichtsfrist endet am 15. März (für das vorangegangene Kalenderjahr).

 

Herstellerhaftung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Österreich

Ein Verstoß gegen EPR-Vorgaben hat in Österreich schwerwiegende Folgen, zum Beispiel:

  • Einschränkung der Vertriebsgenehmigung (diese Regelung gilt ab 1. Januar 2023);
  • Bußgelder und Strafen, die von der Schwere der Verstöße abhängen.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie das EPR-Team

EWR

Erweiterte Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte in Österreich

Gemäß der WEEE-Richtlinie (2002/96/EG), die 2005 in Österreich in Kraft trat, und ihrer Revision 2012 (Richtlinie 2012/19/EU), die 2014 in Kraft trat und 2016 aktualisiert und 2018 überarbeitet wurde In Österreich wurden entsprechende Regelungen für den Umgang mit elektrischen und elektronischen Produkten am Ende ihres Lebenszyklus eingeführt.

 

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Was der EWR abdeckt

  • Geräte mit einer Länge von mehr als 50 cm;
  • Kühlgeräte;
  • Anzeigegeräte, Bildschirme oder Geräte mit einer Bildschirmgröße von mehr als 100 cm²;
  • Kompakte Elektrogeräte, bei denen jede Seite weniger als 50 cm misst;
  • Beleuchtungskörper, einschließlich LED-Lampen;
  • Kompakte Geräte für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT).

 

Wer muss sich in Österreich für EEE anmelden?

Ab 1. Jänner 2023 sind alle Hersteller, Importeure, Händler und Verkäufer, die Elektronik- und Elektroartikel direkt an Endverbraucher auf dem österreichischen Markt anbieten, gemäß den Vorgaben zur Registrierung und Einhaltung der Richtlinien der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verpflichtet.

 

Schwellwert

Es gibt keine Mindestschwelle. Wer in Österreich elektronische Produkte verkauft, muss sich an die Vorschriften halten.

 

Registrierungsverfahren für den österreichischen EPR

Um sich für das System anzumelden und die EPR-Vorschriften in Österreich einzuhalten, müssen Sie die folgenden Schritte ausführen:

  1. Registrieren Sie sich beim österreichischen Nationalregister – Elektronisches
  2. Datenmanagement (EDM), um ein EPR-Zertifikat zu erhalten.
  3. Sie können Teil des Inkassosystems werden, das die Compliance optimiert und Ihnen dabei hilft, den ersten Schritt abzuschließen.
  4. Führt eine Kooperationsvereinbarung aus.
  5. Senden Sie Volumenberichte.
  6. Bezahlung der Eintrittsgelder und Ökobeiträge.
  7. Halten Sie sich weiterhin an die Vorschriften.

Die Verfahren können je nach Registrierungsort des Unternehmens und Umsatzniveau auf dem Markt geringfügig variieren.

 

Bevollmächtigter Vertreter

Alle im Ausland ansässigen, aber in Österreich tätigen Unternehmen sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung aller erforderlichen Pflichten verantwortlich ist. Für ortsansässige Unternehmen ist dies jedoch nicht verpflichtend.

 

Deadline-Berichterstattung

Jährliche Berichte über das Volumen der am Markt gehandelten Produkte müssen jedes Jahr bis zum 15. März eingereicht werden. Bei längerfristiger Überschreitung der Frist wird ein Bußgeld fällig.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie das EPR-Team