Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen in Polen
Seit dem 1. Januar 2020 hat Polen ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG eingeführt. Die Hauptziele dieses Systems bestehen darin, nationale Verpackungs- und Verpackungsabfallmanagementpraktiken zu standardisieren und gleichzeitig deren Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen.
Fordern Sie Ihre EPR-Nummer in den Ländern an, in denen Sie Ihre Waren mit Paketen verkaufen.
Verantwortung in Polen
Das Verpackungsgesetz und die damit verbundenen Vorschriften machen mehrere Stellen für die Einhaltung verantwortlich, darunter:
- Produzenten
- Importeure
- Vertriebspartner
- Online-Verkäufer
Definition einer Verpackung nach dem Verpackungsgesetz
Das polnische Verpackungsgesetz klassifiziert folgende Materialien als Verpackungen:
- Papier und Pappe
- Stahl
- Aluminium
- Glas
- Plastik
- Holz
Beulen
Es gibt keine niedrigeren Mengenschwellen, die denjenigen, der verpackte Produkte einführt, von seinen Pflichten befreien könnten. Selbst der Versand eines einzelnen Pakets oder Produktartikels erfordert Compliance.
Verantwortlichkeiten der Hersteller gemäß EPR in Polen
Hersteller, die mit EPR-Produkten handeln, müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren, um eine Verpackungsregistrierungsnummer zu erhalten. Dieser Prozess umfasst:
1) EPR-Registrierung in Polen
- Hersteller müssen sich über das E-Portal „Datenbank für Produkte und Verpackungen“ und „Abfallmanagement“ (BDO) registrieren. BDO wird vom Institut für Umweltschutz – Nationales Forschungsinstitut in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Klima und Umwelt umgesetzt.
- Hersteller müssen eine von den polnischen Behörden verwaltete EPR-Nummer erhalten.
2) Gebührenzahlungen
Die Hersteller sind außerdem verpflichtet, für jede Materialart Ökogebühren zu erheben. Die Entschädigung variiert zwischen 22 und 65 Euro pro Jahr und muss spätestens Ende Februar des betreffenden Jahres gezahlt werden.
3) EPR-Berichterstattung in Polen
Hersteller müssen jährliche Berichte über ihre Verpackungsmengen vorlegen.
Bevollmächtigter Vertreter
Hersteller müssen einen in Polen ansässigen Bevollmächtigten benennen, der in ihrem Namen die Pflichten der Verpackungsgesetzgebung erfüllt.
Frist für die Berichterstattung
In Polen ist die Frist für die Einreichung von Jahresberichten für das vorangegangene Kalenderjahr der 15. März.
Sanktionen bei Verstößen
Bei Nichteinhaltung:
Woiwodschaftsmarschälle, die lokalen Regierungsbehörden, können durch Verwaltungsbescheide die Zahlung von Verpackungsgebühren anordnen. Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung können Bußgelder zwischen 1083 und 21666 Euro drohen.
Wenn die Gebühren nicht innerhalb von 14 Tagen nach der endgültigen Entscheidung bezahlt werden, erteilt der Streckenposten die Befugnis, eine zusätzliche Verpackungsgebühr in Höhe von 50% des unbezahlten Betrags zu erheben.
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