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Tschechische Republik: Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen

Seit dem 1. Januar 2021 gilt für Verpackungen das System der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfallströme (das „Verpackungsgesetz“), Gesetz Nr. 541/2020 Slg.

Wer ist verantwortlich?

Das Verpackungsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen gelten für alle:
  • Hersteller
  • Vertriebspartner
  • Importeure
  • Hersteller

Was ist eine Verpackung?

  • Papier und Pappe
  • Metall
  • Kunststoffe
  • Glas
  • Holz
  • Aluminium

Beulen

Erzeuger sind zur Einhaltung verpflichtet, wenn die Grenzwerte 300 kg erreichen und der Jahresumsatz 25 Mio. CZK übersteigt.

Herstellerverantwortung für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in der Tschechischen Republik

Der Hersteller muss sich bei der entsprechenden Organisation registrieren, um die Verpackungsregistrierungsnummer zu erhalten:

1 Registrierung

  • Der Erzeuger muss einen Vertrag mit dem Ökobetreiber abschließen, um eine Bescheinigung über die Teilnahme am System einschließlich einer Identifikationsnummer zu erhalten.
  • Vierteljährliche Zahlung Prämien für die Sicherstellung der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen.
  • Jährliche Zahlung der Gebühr für die Registrierung im kombinierten Fulfillment-System.

2 Gebührenzahlungen

Die Gebühr für die Registrierung im EKO-KOM-System beträgt 66 Euro ohne Mehrwertsteuer und beinhaltet eine Registrierungsgebühr für den Landesumweltfonds sowie einen Betrag von 33 Euro und Verwaltungskosten für die Registrierung im EKO-KOM-System.

3 Berichterstattung

Hersteller sind verpflichtet, vierteljährlich Verpackungsberichte vorzulegen.

Bevollmächtigter Vertreter

Der Hersteller muss einen in der Tschechischen Republik ansässigen Bevollmächtigten benennen, der im Namen des Herstellers die Anforderungen der Verpackungsgesetzgebung erfüllt.

Frist für die Berichterstattung

  • 1. Quartal vom 1. April bis 30. April.
  • 2. Quartal vom 1. Juli bis 30. Juli.
  • 3. Quartal vom 1. Oktober bis 30. Oktober.
  • 4. Quartal vom 1. Januar des Folgejahres bis 30. Januar des Folgejahres.

Sanktionen bei Verstößen

Die Behörden können Bußgelder von bis zu 10.000.000 CZK verhängen, wenn das Unternehmen die in Verkehr gebrachten Verpackungen nicht zurückruft. Dieses Bußgeld kann wiederholt verhängt werden.