Wenn ein ausländisches Unternehmen, das steuerpflichtige Dienstleistungen in Island verkauft, keine Betriebsstätte in Island hat, muss es einen in Island ansässigen Vertreter als Vertreter anvertrauen, einschließlich der Übermittlung einer Benachrichtigung über seine Aktivitäten an die RSK (Direktion für interne Einnahmen) und Erhebung der Mehrwertsteuer über steuerpflichtige Dienstleistungen und deren Überweisung an das Finanzministerium. Das ausländische steuerpflichtige Unternehmen und sein Vertreter sind beide für die Erhebung und Zahlung der Mehrwertsteuer verantwortlich. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlung eines isländischen Kunden über den Vertreter des ausländischen Unternehmens in Island erfolgt. Die Zahlung kann direkt an das Auslandsgeschäft erfolgen.
Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn der Käufer gemäß Art. 5 des Mehrwertsteuergesetzes und kann die Mehrwertsteuer auf die elektronisch erbrachten Dienstleistungen als Teil der Vorsteuer (B2B) bilanzieren.