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Mehrwertsteuer-Standardsätze

Ab 2024 beträgt der Mehrwertsteuer-Standardsatz in Ägypten 14%. Dieser Satz gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind oder nach ägyptischem Mehrwertsteuerrecht einem anderen Satz unterliegen.

Mehrwertsteuer-Nullsatz

Bestimmte Waren und Dienstleistungen unterliegen einem Mehrwertsteuer-Nullsatz. Dazu gehören:
  • Exporte von Waren und Dienstleistungen.
  • Spezifische Lieferungen wie internationaler Transport und damit verbundene Dienstleistungen.
  • Gold, Silber und Platin für Anlagezwecke.
Waren und Dienstleistungen, die einem Mehrwertsteuer-Nullsatz unterliegen, ermöglichen es Lieferanten, die auf Vorleistungen gezahlte Mehrwertsteuer zurückzufordern.
Mehrwertsteuerrichtlinien für digitale Dienstleistungen, die von nicht ansässigen Unternehmen bereitgestellt werden, wurden von den ägyptischen Steuerbehörden veröffentlicht und traten am 22. Juni 2023 in Kraft.

Mehrwertsteuer-Standardsatz

Der Standard-Mehrwertsteuersatz in Ägypten beträgt im Jahr 2024 14% und gilt für E-Services, die von nicht ansässigen Unternehmen für Kunden aus Ägypten über Websites, Social-Media-Shops, Anwendungen usw. bereitgestellt werden, mit einigen Ausnahmen wie Bildungsdienstleistungen und E-Services. Buchabonnements und Anzeigen für Arbeitssuchende. Der Satz von 10% gilt für professionelle Beratungsleistungen wie Rechtsberatung, Buchhaltung und Marketing. Für den Export von Dienstleistungen gilt in Ägypten ein Nullzollsatz.
Standard-Mehrwertsteuersatz 14% Ermäßigter Mehrwertsteuersatz 0% Schwellenwerte EGP 500,000
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Mehrwertsteuerschwelle

Die Registrierungsschwelle für die Mehrwertsteuer in Ägypten beträgt 500.000 EGP Jahresumsatz. Unternehmen, die diesen Umsatz überschreiten, müssen sich innerhalb von 30 Tagen für die Mehrwertsteuer registrieren. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle können sich freiwillig registrieren, wenn sie dies wünschen.

Registrierungsverfahren

Um sich als Mehrwertsteuerzahler zu registrieren, müssen Unternehmen einen Antrag bei der ägyptischen Steuerbehörde (ETA) stellen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen, darunter einen Auszug aus dem Handelsregister, eine Steuerkarte und eine Niederlassungsbescheinigung. Der Registrierungsprozess kann online über die offizielle Website der ETA oder persönlich in deren Büros durchgeführt werden.

Steuervertreter

Nichtansässige Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen in Ägypten anbieten, müssen einen Steuervertreter ernennen. Dieser Vertreter ist für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verantwortlich, einschließlich der Registrierung, Einreichung von Erklärungen und Durchführung von Zahlungen im Namen des nichtansässigen Unternehmens.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Unternehmen sind verpflichtet, genaue und detaillierte Aufzeichnungen über alle umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden und sollten der ETA auf Anfrage zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Einreichung der Mehrwertsteuererklärung und Zahlungstermin

Mehrwertsteuererklärungen müssen monatlich eingereicht werden. Die Frist für Einreichung und Zahlung ist das Ende des Monats nach dem Steuerzeitraum, in dem die Transaktionen stattgefunden haben. Beispielsweise muss die Mehrwertsteuererklärung für Januar bis Ende Februar eingereicht werden. Mehrwertsteuererklärungen können elektronisch über das E-Filing-System der ETA eingereicht werden. Zahlungen können per Banküberweisung oder bei autorisierten Banken erfolgen.

Strafen

Die Strafen für die Nichteinhaltung der Mehrwertsteuervorschriften in Ägypten können schwerwiegend sein und umfassen:
  • Verspätete Registrierung: Eine Geldstrafe von bis zu 10.000 EGP.
  • Verspätete Abgabe von Steuererklärungen: Eine Strafe von 1% der fälligen Steuer pro Monat, bis zu einem Maximum von 5%.
  • Versäumnis, ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen: Eine Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 EGP.
  • Falsche oder irreführende Informationen: Strafen von 100% bis 200% der nicht bezahlten Steuer.

Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung

Der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung in Ägypten liegt bei 500.000 EGP (ca. 15.000 EUR). Unternehmen müssen sich in Ägypten für die Umsatzsteuer registrieren, wenn ihr Umsatz in den letzten zwölf Monaten diesen Betrag überschritten hat. Unternehmen, die Beratungsleistungen erbringen, müssen sich unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte umsatzsteuerlich registrieren lassen. Wenn ein Verkäufer B2C-Fernabsatzdienste über den Online-Marktplatz wie Amazon, eBay, Shopify anbietet, gilt der Marktplatz für Umsatzsteuerzwecke als eine Dienstleistung, die gemäß dem Steuerrecht an einen nicht registrierten Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Online-Marktplatz ist dementsprechend zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Gebietsfremde Online-Marktplätze müssen ein vereinfachtes Verkäuferregistrierungsverfahren nutzen.

Beweis

Die Mehrwertsteuer wird am Lieferort fällig. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt das früheste der folgenden Ereignisse: zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder zum Zeitpunkt der (ganzen oder teilweisen) Zahlung des Preises. Für Rechnungen gelten besondere Regeln. Jede Rechnung muss folgende Informationen enthalten:
  • Dienstname;
  • Umfang der erbrachten Leistung;
  • Mehrwertsteuersatz;
  • Mehrwertsteuerwert;
  • Name und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten;
  • Datum und Nummer der Rechnung;
  • Kundenname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse (nur für Werbedienstleistungen).
Der gebietsfremde Verkäufer ist verpflichtet, den Wohnsitz des Empfängers anhand von mindestens zwei nicht widersprüchlichen Angaben zu ermitteln, darunter unter anderem:
  • Wohnadresse,
  • Rechnungsadresse,
  • Kreditkarten-BIN (Bank Identification Number) oder Bankkontodaten,
  • Telefonnummer,
  • IP Adresse,
  • Geografischer Standort des Festnetztelefons, das für den Dienst verwendet wird.

Liste der E-Dienste

  • Digitale Inhalte (Videos, Musik, Apps, Spiele, E-Book-Downloads);
  • Softwaredienstleistungen (Antivirensoftware usw.);
  • Entwicklung oder Veröffentlichung von Websites;
  • Inhaltslizenz;
  • Abonnementbasierte Inhalte (Online-Gaming, Musik, Video-Streaming, Online-Zeitung).

Anmeldeverfahren

Nichtansässige digitale Anbieter, die die Registrierungsschwelle in Ägypten überschritten haben, müssen sich innerhalb von 30 Tagen ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem in Ägypten Mehrwertsteuerpflichten entstanden sind, im Rahmen einer vereinfachten Lieferantenregistrierung registrieren. Die Hauptmaßnahme besteht darin, ein Konto auf der Website der ägyptischen Steuerbehörden zu erstellen. Dort müssen folgende Angaben gemacht werden:
  • Land des steuerlichen Wohnsitzes;
  • Nationale TIN;
  • Firmenanschrift;
  • Name der Person, die für die Kontaktaufnahme mit den ägyptischen Steuerbehörden zuständig ist;
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson;
  • Webadresse.
Nicht ansässige Anbieter digitaler Dienste müssen keinen Steuervertreter in Ägypten haben.

Tracking-Daten

Die Aufzeichnungsdauer in der Dominikanischen Republik muss mindestens fünf Jahre betragen.

Einreichung und Zahlungsdatum der Umsatzsteuererklärung

Vereinfachte elektronische Umsatzsteuererklärungen werden in Ägypten monatlich eingereicht. Die Frist für die Einreichung und Zahlung ist der letzte Tag des Monats, der auf den Berichtszeitraum folgt.
Oktober 2, 2024 56
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