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Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen in Deutschland
Das deutsche Verpackungsgesetz (Verpackungsgesetz – VerpackG) verpflichtet jedes Unternehmen, das erstmals Verkaufs- oder Serviceverpackungen auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt, die Sammlung und das Recycling zu finanzieren. Durchgesetzt wird das Gesetz von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die das öffentliche LUCID-Register betreibt. Die Einhaltung der EPR-Vorgaben ist somit Voraussetzung für den Verkauf verpackter Waren in Deutschland.Wer muss sich für die Verpackungs-EPR in Deutschland registrieren
Alle Hersteller und Händler sind durch die Vorschriften des neuen Verpackungsgesetzes verpflichtet; die Regelungen gelten für alle, die Verpackungen nach Deutschland liefern:- Online-Shop-Betreiber, einschließlich kleiner Händler, die Verkaufs- und/oder Transportverpackungen verwenden, um verkaufte Waren zu versenden
- Marktplatz-Händler
- Stationäre Händler
- Produzenten
- Importeure
- Vermittler
Was das Paket beinhaltet
Das System deckt alle Arten von Verkaufs- oder Sammelverpackungen ab, die typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Sammelstellen anfallen, unabhängig vom Material: Papier/Karton, Kunststoffe, Glas, Metalle (Stahl, Aluminium), Verbunde, Holz usw. Transportverpackungen, die nie Endverbraucher erreichen, sind ausgeschlossen.- Papier
- Papiertüten
- Kunststoffe
- Einwegbehälter aus Glas
- Getränkekartons
- Aluminium
- Eisenmetalle oder andere Verpackungen auf Kupferbasis
- Wolle
- Keramik
- Holz
- Gummi
Schwellenwerte
- Keine Bagatellgrenze für Registrierung oder Systembeteiligung: Schon eine einzige Verpackung löst die EPR-Pflichten in Deutschland aus.
- 80 t Glas
- 50 t Papier/Karton
- 30 t Kunststoffe + Metalle + Verbunde kombiniert
Registrierungsverfahren EPR in Deutschland
- Registrierung im LUCID-Portal und Eintragung aller Markennamen – dies erzeugt Ihre öffentliche EPR-Nummer.
- Vertrag mit einem Dualen System abschließen (z. B. Interzero +, Der Grüne Punkt) und Recyclinggebühren auf Basis der prognostizierten Mengen im Voraus zahlen.
- Verpackungsmengen sowohl dem Dualen System als auch LUCID melden: Erstprognose, laufende monatliche/vierteljährliche Meldungen, Jahresmeldung bis 15. Mai des Folgejahres.
- Alle Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren; ZSVR und Behörden können sie jederzeit anfordern.
Bevollmächtigter
Seit dem 3. Juli 2021 kann ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen, der die VerpackG-Pflichten (Registrierung, Meldung, Gebührenzahlung) in seinem Namen erfüllt. Die Vollmacht muss vor dem ersten Verkauf in LUCID hochgeladen werden.Meldefristen
- Laufende Mengenmeldungen – Monatlich oder vierteljährlich einreichen, je nach Taktung Ihres Dualen Systems.
- Jahresmengenmeldung – Für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres einreichen.
- Geprüfte Vollständigkeitserklärung – Ebenfalls bis 15. Mai des laufenden Jahres für die Daten des Vorjahres, wenn die Schwellenwerte überschritten werden.
Wer ist verantwortlich?
- Deutsche Hersteller/Abpacker: verantwortlich ab Erstinverkehrbringen auf dem deutschen Markt.
- Importeure oder innergemeinschaftliche Erwerber: haften bei der Zollabfertigung oder dem Erhalt – sofern die Verpackung nicht bereits lizenziert ist.
- Ausländische Distanzhändler: werden über einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bei Direktverkäufen an deutsche Endverbraucher haftbar.
- Dualen Systeme (z. B. Interzero +): übernehmen Sammlung, Recycling und Datenmeldung nach Vertragsabschluss.
- ZSVR: führt das zentrale Register und überwacht die Einhaltung durch Datenprüfungen und Audits.
Pflichten jeder Gruppe
- Hersteller/Importeure: Registrierung bei LUCID, Vertrag mit Dualem System, Zahlung der Ökobeiträge, Mengenmeldungen und – bei Überschreiten der Schwellen – geprüfte Vollständigkeitserklärung einreichen.
- Bevollmächtigter: Deutsche Adresse, schriftliche Vollmacht, Erfüllung aller VerpackG-Pflichten im Auftrag des ausländischen Herstellers.
- Dualen Systeme: Erfüllung nationaler Recyclingquoten, Nachweis der Teilnahme, Datenprüfung, Weiterleitung an die ZSVR – Unterstützung der Recyclingziele Deutschlands.
- ZSVR/Behörden: Führen des öffentlichen Registers, Veröffentlichung von Listen konformer Hersteller, Bußgelder bis zu 200.000 € und Verkaufsverbote bei Verstößen.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) in Deutschland
In Deutschland müssen Marktplätze ab dem 1. Januar 2023 sicherstellen, dass sie die Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) einhalten. Diese Verpflichtung gilt somit für alle Vertriebskanäle, nicht nur für Produkte, die über den Marktplatz verkauft werden.Wer muss sich für die EPR in Deutschland registrieren
- Deutsche Hersteller / Markeninhaber, die erstmals Elektro- oder Elektronikgeräte (EEE) auf dem Markt bereitstellen
- Importeure oder innergemeinschaftliche Erwerber, die nicht registrierte Waren einführen
- Versandhändler ohne Niederlassung in Deutschland (müssen über einen Bevollmächtigten handeln)
Was die Geräte umfasst
Das ElektroG wendet den EU-„Open Scope“ mit sechs Kategorien an:- Geräte zum Temperaturwechsel
- Bildschirme / Monitore ≥ 100 cm²
- Lampen
- Großgeräte > 50 cm
- Kleingeräte ≤ 50 cm
- Kleine IT- & Telekommunikationsgeräte ≤ 50 cm
- Fest eingebaute oder lose Batterien unterliegen gleichzeitig dem Batteriegesetz (BattG 3)
Schwellenwert
Es gibt keine Bagatellgrenze – schon ein einziges Gerät löst die EPR-Pflichten in Deutschland aus. Für Verpackungen, die mit EEE geliefert werden, gilt die VerpackG-Vollständigkeitserklärung nur bei mehr als 30 t Kunststoffe/Metalle, 50 t Papier oder 80 t Glas pro Jahr. Damit sind EEE mit den Verpackungs-Recyclingpflichten in Deutschland verknüpft.EPR-Registrierungsverfahren in Deutschland
- Eröffnen Sie ein Herstellerkonto im Stiftung ear-Portal und stellen Sie für jede Marke & Gerätetyp einen „WEEE“-Antrag; das Register stellt eine WEEE-Reg-Nr. aus, die auf Rechnungen, Websites und Zolldokumenten erscheinen muss.
- Haushaltsgeräte: Schließen Sie eine insolvenzsichere Recyclinggarantie ab und wählen Sie einen Rücknahmelogistikdienstleister.
- Reichen Sie Prognosen zur Markteinbringung ein und zahlen Sie die jährliche Bearbeitungsgebühr – damit ist die EPR-Registrierung in Deutschland abgeschlossen.
- Bewahren Sie alle Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, falls UBA oder Landesbehörden diese prüfen.
Bevollmächtigter
Ausländische Hersteller müssen einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen; dieser übernimmt die Anmeldung und Pflege der WEEE-Registrierung, die monatlichen Meldungen und die Garantie im Namen des Herstellers. Ohne gültigen Bevollmächtigten können Produkte beim Zoll blockiert oder von Marktplätzen entfernt werden.Meldefristen
- Monatlicher Mengenbericht – Übermitteln Sie die Zahlen des Vormonats bis zum 10. des Folgemonats im ear-Portal (Stiftung ear).
- Jährliche Markteinbringungs- & Rücknahmeerklärung – Reichen Sie den Jahresbericht für das Jahr N-1 bis spätestens 31. März des Jahres N im ear-Portal ein.
- Verpackungsmengen (VerpackG) – Übermitteln Sie die Mengen monatlich oder vierteljährlich an Ihr Duales System (je nach Anforderung) und reichen Sie die Jahresmeldung bis zum 15. Mai über LUCID bei der ZSVR ein.
- Batteriemengen (BattG 3) – Melden Sie quartalsweise an Ihr Batterie-Rücknahmesystem und reichen Sie die jährliche Zusammenfassung bis zum 30. April bei der Umweltbundesamt (UBA) ein.
Wer übernimmt die Verantwortung?
Die Verantwortung für die Einhaltung der EPR liegt bei:- Hersteller: Sicherstellen, dass EEE recyclingfähig ist, und korrekte Berichte einreichen
- Bevollmächtigte Vertreter: Handeln im Namen ausländischer Hersteller zur Erfüllung der Pflichten
- Stiftung EAR: Überwacht die Einhaltung und setzt Vorschriften durch
Pflichten jeder Gruppe
- Hersteller / Importeure: WEEE-Reg-Nr. erhalten, Symbol „durchgestrichene Mülltonne“ verwenden, Rücknahmesystem beitreten, genaue Meldungen einreichen, Gebühren für Bearbeitung & Recycling zahlen und Nachweise aufbewahren – zur Unterstützung der EPR-Ziele für Verpackung und EEE in Deutschland.
- Bevollmächtigter: Deutsche Adresse, notarielle Vollmacht aufbewahren, alle Meldungen einreichen und als Ansprechpartner für Inspektionen der Stiftung ear fungieren.
- Rücknahmesysteme / Duale Systeme: Nationale Recyclingquoten einhalten, Teilnahmebestätigungen ausstellen, Mitgliedsdaten prüfen und Statistiken an Behörden weiterleiten.
- Stiftung ear & UBA: Öffentliche Register führen, Listen konformer Hersteller veröffentlichen und Verstöße mit Bußgeldern bis zu 100.000 € oder Verkaufsverboten sanktionieren.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Batterien in Deutschland
In Deutschland sind Unternehmen, die Batterien vertreiben, seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, die Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß dem Batteriegesetz – BattG einzuhalten.Wer muss sich für die EPR in Deutschland registrieren
- Deutsche Hersteller/Markeninhaber, die erstmals lose oder eingebaute Batterien auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen
- Importeure oder innergemeinschaftliche Erwerber, die nicht registrierte Batterien oder batteriebetriebene Produkte einführen
- Versandhändler ohne Niederlassung in Deutschland (ab dem 18. August 2025 ist ein Bevollmächtigter verpflichtend)
Was umfasst die Batterien-EPR in Deutschland
- Gerätebatterien (tragbare Batterien)
- SLI-Batterien (Start-, Licht- und Zündbatterien)
- Industriebatterien & Batterien für Elektrofahrzeuge (EV)
- Batterien für leichte Mobilität (LMT)
Schwellenwert
Es gibt keine Bagatellgrenze: Bereits das Inverkehrbringen einer einzigen Batterie oder eines batteriebetriebenen Geräts löst die EPR-Registrierungspflicht in Deutschland aus. Die Öko-Gebühren dürfen jedoch nicht unter 200 € pro Jahr berechnet werden (Kernvorgaben).Registrierungsverfahren für Batterien-EPR in Deutschland
- Ein Konto im Stiftung ear-Portal eröffnen und für jede Marke/Kategorie einen BattG-Antrag stellen – Sie erhalten eine BattG-Reg-Nr., die auf Rechnungen und Zolldokumenten aufgeführt werden muss.
- Einem zugelassenen Rücknahmesystem (z. B. GRS, ERP GmbH, CCR Rebat) beitreten oder bis spätestens 18. August 2025 eine individuelle „Organisation für Herstellerverantwortung“ (OfH) gründen.
- Wenn Sie ein ausländisches Unternehmen sind, muss ein Bevollmächtigter ernannt werden – das Mandat muss im ear-Portal hinterlegt werden (ab 18. August 2025 verpflichtend).
- Die UBA elektronisch benachrichtigen und technische/finanzielle Nachweise mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Bevollmächtigter
Ab dem 18. August 2025 müssen alle ausländischen Hersteller einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen, der Registrierung, Meldungen, Garantie und Rücknahme in ihrem Namen übernimmt; ohne gültigen Bevollmächtigten können Listungen blockiert oder Waren beim Zoll aufgehalten werden.Meldefristen
- Quartalsbericht der Mengen: Nach § 7 BattG müssen die Batteriemengen des Vorquartals bis spätestens zum 15. des Folgemonats an das Rücknahmesystem gemeldet werden.
- Jährlicher Massenbilanzbericht: Nach § 15 BattG muss die vollständige Jahresmeldung bis spätestens 30. April des Folgejahres bei der UBA eingereicht werden.
- Jahresverpackungsbericht (z. B. Gerätekartons) gemäß VerpackG: Die Verpackungsmengen des Vorjahres müssen bis spätestens 15. Mai des Folgejahres im LUCID-Register eingereicht werden (§ 11 VerpackG).
Wer übernimmt die Verantwortung?
- Deutsche Hersteller/Verpacker: sind voll verantwortlich, sobald ein Produkt erstmals auf dem deutschen Markt verkauft wird.
- Importeure oder innergemeinschaftliche Erwerber: übernehmen die volle Haftung bei der Zollabfertigung, sofern die Ware nicht bereits vorgelagert registriert ist.
- Ausländische Versandhändler: werden über einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten haftbar, wenn sie eine direkte B2C-Lieferung an einen deutschen Verbraucher senden.
- Rücknahmesysteme (z. B. GRS): übernehmen ab Vertragsabschluss die operativen Aufgaben für Sammlung, Recycling und Meldungen.
- Stiftung ear / UBA: führen das zentrale Register und überwachen die Einhaltung durch Datenprüfungen, Audits und Bußgelder.
Pflichten jeder Gruppe
- Hersteller / Importeure: BattG-Reg-Nr. erhalten, Rücknahmesystem beitreten, Öko-Gebühren zahlen, Batterien mit dem durchgestrichenen Mülltonnen- und Chemiesymbol kennzeichnen, quartalsweise und jährlich Daten melden und Nachweise aufbewahren – auch im Hinblick auf die Verpackungsrecyclingpflichten.
- Bevollmächtigter: deutsche Adresse besitzen, notarielles Mandat vorhalten, alle Meldungen einreichen und eine insolvenzsichere Garantie für Gerätebatterien stellen.
- Rücknahmesysteme / OfH: deutsche und EU-Quoten für Sammlung und Recycling erfüllen (63 % Gerätebatterien bis 2027), Mitgliedsdaten prüfen und Statistiken an die UBA weiterleiten.
- Stiftung ear / UBA: führen das öffentliche Register, gleichen Berichte ab und verhängen Bußgelder oder Verkaufsverbote bei Verstößen.
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