Schweiz EPR
Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in der Schweiz
Die Schweiz verfügt derzeit noch nicht über ein vollständig verpflichtendes und zentralisiertes System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen, das mit den EU-Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Stattdessen basiert die Entsorgung von Verpackungsabfällen derzeit auf freiwilligen, von der Industrie getragenen Systemen, kommunalen Sammelsystemen sowie materialspezifischen Recyclingpflichten.
Gleichzeitig bewegt sich die Schweiz aktiv in Richtung eines formellen EPR-Rahmens für Verpackungen. Entsprechende Reformen werden im Rahmen der kommenden Verpackungsverordnung (Verpackungsverordnung – VerpV) erwartet, die darauf abzielt, bestehende regulatorische Lücken zu schließen und sich stärker an den EU-EPR-Standards zu orientieren.
Die umweltrechtliche Aufsicht sowie die Ausarbeitung politischer Vorgaben liegen in der Verantwortung des Bundesamts für Umwelt (BAFU), das eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung künftiger EPR-Pflichten in der Schweiz spielt.
Wer sich für Verpackungs-EPR in der Schweiz registrieren muss
Derzeit existiert in der Schweiz kein verpflichtendes nationales EPR-Registrierungssystem für Verpackungen.
Dennoch gelten folgende Akteure als verantwortlich für Verpackungsabfälle, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden:
-
Hersteller und Markeninhaber, die verpackte Waren auf den Schweizer Markt bringen
-
Importeure, die verpackte Produkte in die Schweiz einführen
-
Händler und Vertriebspartner, einschließlich E-Commerce-Verkäufer
Von diesen Unternehmen wird erwartet, dass sie zur Verwertung von Verpackungsabfällen beitragen – entweder über freiwillige Compliance-Systeme oder über materialspezifische Recyclingbeiträge.
Sobald der künftige EPR-Rahmen für Verpackungen in der Schweiz in Kraft tritt, werden voraussichtlich formelle Registrierungspflichten gelten.
- Möchten Sie die erweiterte Herstellerverantwortung in der Schweiz einfach umsetzen? Fordern Sie jetzt ein individuelles EPR-Angebot an und beginnen Sie, regulatorische Pflichten im grenzüberschreitenden Handel in nachhaltigen Mehrwert für Ihre Marke zu verwandeln.
Was als Verpackung gilt
Zum Anwendungsbereich der Verpackungen zählen in der Regel alle Materialien, die dazu dienen, Waren zu enthalten, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren, darunter:
- Primärverpackungen (Verkaufsverpackungen)
- Sekundärverpackungen (Gruppenverpackungen)
- Tertiärverpackungen (Transportverpackungen)
In der Schweiz üblicherweise erfasste Materialströme sind unter anderem:
- Papier und Karton
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle (Aluminium, Stahl)
- Getränkekartons
Diese Materialien unterliegen bereits getrennten Sammel- und Recyclingpflichten über kommunale oder branchenspezifische Systeme und bilden die Grundlage des Verpackungsrecyclings in der Schweiz.
Registrierungsverfahren und Schwellenwerte für EPR in der Schweiz
Derzeit wendet die Schweiz keine Schwellenwerte (z. B. Umsatz, Gewicht oder Stückzahlen) an, die eine verpflichtende EPR-Registrierung für Verpackungen in der Schweiz auslösen.
Stattdessen wird von Unternehmen erwartet, dass sie:
- die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien identifizieren
- an bestehenden freiwilligen Recyclingsystemen teilnehmen
- gegebenenfalls anfallende Recycling- oder vorgezogene Entsorgungsgebühren entrichten
- kommende regulatorische Änderungen im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung beobachten
Nach Einführung des formellen EPR-Rahmens werden Schwellenwerte und Registrierungspflichten voraussichtlich durch das BAFU konkretisiert.
Bevollmächtigter Vertreter
Derzeit besteht in der Schweiz keine gesetzliche Verpflichtung, einen bevollmächtigten Vertreter für Verpackungs-EPR zu benennen.
Nicht-schweizerische Unternehmen bestellen jedoch häufig einen lokalen Compliance-Partner oder bevollmächtigten Vertreter, um:
- Recyclingbeiträge zu verwalten
- als Ansprechpartner für Schweizer Recyclingorganisationen zu fungieren
- sich auf künftige EPR-Registrierungspflichten in der Schweiz vorzubereiten
Dieses Vorgehen gilt als bewährte Praxis für international tätige Unternehmen.
Melde- und Berichtsfristen
Derzeit gibt es in der Schweiz keine gesetzlich festgelegten EPR-Berichtsfristen für Verpackungen.
Berichtspflichten werden aktuell:
- über freiwillige oder materialspezifische Systeme abgewickelt
- in vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingorganisationen integriert
- voraussichtlich weiterentwickelt, sobald das formelle EPR-System eingeführt ist
Zukünftige Reformen dürften standardisierte Berichtszyklen nach EU-Vorbild einführen.
Wer die Verantwortung trägt
Die Verantwortung für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen in der Schweiz ist derzeit aufgeteilt zwischen:
- Herstellern und Importeuren, die die Recyclingsysteme finanzieren
- Händlern, die die Sammlung und Beteiligung der Verbraucher unterstützen
- Kommunalen Behörden, die lokale Abfallsammelsysteme betreiben
Im Rahmen des künftigen, vom BAFU gesteuerten Verpackungs-EPR-Systems wird erwartet, dass die Verantwortung stärker auf Hersteller und Importeure übergeht.
Pflichten der einzelnen Gruppen
Hersteller und Importeure- Finanzierung der Verwertung von Verpackungsabfällen
- Teilnahme an anerkannten Recyclingsystemen
- Vorbereitung auf künftige EPR-Registrierungspflichten in der Schweiz
- Unterstützung des Verbraucherzugangs zu Recyclingströmen
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung zurückgegebener Verpackungen
- Organisation der Sammel- und Recyclingprozesse
- Berichterstattung über Recyclingergebnisse an Behörden und Beitragszahler
Wer letztlich verantwortlich ist
Die Einheit, die verpackte Waren auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt, trägt die letztendliche Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften, darunter:
- Hersteller, die unter eigener Marke verkaufen
- Importeure, die verpackte Produkte in die Schweiz einführen
- Fernabsatzhändler, die sich an Schweizer Verbraucher richten
Eine Nichtbeteiligung an Recyclingsystemen kann zu Durchsetzungsmaßnahmen nach dem Schweizer Umweltschutzrecht führen.
Zusätzliche Hinweise
- Die Schweiz plant, zwischen 2026 und 2027 verbindliche Verpackungs-EPR-Regelungen einzuführen
- Zukünftige Pflichten könnten Folgendes umfassen:
- Zentrale EPR-Registrierung
- Standardisierte Berichterstattung
- Ökologisch modulierte Gebühren
- Unternehmen, die bereits EU-Verpackungs-EPR-Systeme erfüllen, sind für die Schweizer Angleichung besser vorbereitet
- Der Übergang wird erhebliche Auswirkungen auf die Kostenstrukturen des Verpackungsrecyclings in der Schweiz sowie auf Compliance-Strategien haben
Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in der Schweiz
Die Schweiz verfügt derzeit noch nicht über ein vollständig verpflichtendes und zentralisiertes System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen, das mit den EU-Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Stattdessen basiert die Entsorgung von Verpackungsabfällen derzeit auf freiwilligen, von der Industrie getragenen Systemen, kommunalen Sammelsystemen sowie materialspezifischen Recyclingpflichten.
Gleichzeitig bewegt sich die Schweiz aktiv in Richtung eines formellen EPR-Rahmens für Verpackungen. Entsprechende Reformen werden im Rahmen der kommenden Verpackungsverordnung (Verpackungsverordnung – VerpV) erwartet, die darauf abzielt, bestehende regulatorische Lücken zu schließen und sich stärker an den EU-EPR-Standards zu orientieren.
Die umweltrechtliche Aufsicht sowie die Ausarbeitung politischer Vorgaben liegen in der Verantwortung des Bundesamts für Umwelt (BAFU), das eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung künftiger EPR-Pflichten in der Schweiz spielt.
Wer sich für Verpackungs-EPR in der Schweiz registrieren muss
Derzeit existiert in der Schweiz kein verpflichtendes nationales EPR-Registrierungssystem für Verpackungen.
Dennoch gelten folgende Akteure als verantwortlich für Verpackungsabfälle, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden:
-
Hersteller und Markeninhaber, die verpackte Waren auf den Schweizer Markt bringen
-
Importeure, die verpackte Produkte in die Schweiz einführen
-
Händler und Vertriebspartner, einschließlich E-Commerce-Verkäufer
Von diesen Unternehmen wird erwartet, dass sie zur Verwertung von Verpackungsabfällen beitragen – entweder über freiwillige Compliance-Systeme oder über materialspezifische Recyclingbeiträge.
Sobald der künftige EPR-Rahmen für Verpackungen in der Schweiz in Kraft tritt, werden voraussichtlich formelle Registrierungspflichten gelten.
- Möchten Sie die erweiterte Herstellerverantwortung in der Schweiz einfach umsetzen? Fordern Sie jetzt ein individuelles EPR-Angebot an und beginnen Sie, regulatorische Pflichten im grenzüberschreitenden Handel in nachhaltigen Mehrwert für Ihre Marke zu verwandeln.
Was als Verpackung gilt
Zum Anwendungsbereich der Verpackungen zählen in der Regel alle Materialien, die dazu dienen, Waren zu enthalten, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren, darunter:
- Primärverpackungen (Verkaufsverpackungen)
- Sekundärverpackungen (Gruppenverpackungen)
- Tertiärverpackungen (Transportverpackungen)
In der Schweiz üblicherweise erfasste Materialströme sind unter anderem:
- Papier und Karton
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle (Aluminium, Stahl)
- Getränkekartons
Diese Materialien unterliegen bereits getrennten Sammel- und Recyclingpflichten über kommunale oder branchenspezifische Systeme und bilden die Grundlage des Verpackungsrecyclings in der Schweiz.
Registrierungsverfahren und Schwellenwerte für EPR in der Schweiz
Derzeit wendet die Schweiz keine Schwellenwerte (z. B. Umsatz, Gewicht oder Stückzahlen) an, die eine verpflichtende EPR-Registrierung für Verpackungen in der Schweiz auslösen.
Stattdessen wird von Unternehmen erwartet, dass sie:
- die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien identifizieren
- an bestehenden freiwilligen Recyclingsystemen teilnehmen
- gegebenenfalls anfallende Recycling- oder vorgezogene Entsorgungsgebühren entrichten
- kommende regulatorische Änderungen im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung beobachten
Nach Einführung des formellen EPR-Rahmens werden Schwellenwerte und Registrierungspflichten voraussichtlich durch das BAFU konkretisiert.
Bevollmächtigter Vertreter
Derzeit besteht in der Schweiz keine gesetzliche Verpflichtung, einen bevollmächtigten Vertreter für Verpackungs-EPR zu benennen.
Nicht-schweizerische Unternehmen bestellen jedoch häufig einen lokalen Compliance-Partner oder bevollmächtigten Vertreter, um:
- Recyclingbeiträge zu verwalten
- als Ansprechpartner für Schweizer Recyclingorganisationen zu fungieren
- sich auf künftige EPR-Registrierungspflichten in der Schweiz vorzubereiten
Dieses Vorgehen gilt als bewährte Praxis für international tätige Unternehmen.
Melde- und Berichtsfristen
Derzeit gibt es in der Schweiz keine gesetzlich festgelegten EPR-Berichtsfristen für Verpackungen.
Berichtspflichten werden aktuell:
- über freiwillige oder materialspezifische Systeme abgewickelt
- in vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingorganisationen integriert
- voraussichtlich weiterentwickelt, sobald das formelle EPR-System eingeführt ist
Zukünftige Reformen dürften standardisierte Berichtszyklen nach EU-Vorbild einführen.
Wer die Verantwortung trägt
Die Verantwortung für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen in der Schweiz ist derzeit aufgeteilt zwischen:
- Herstellern und Importeuren, die die Recyclingsysteme finanzieren
- Händlern, die die Sammlung und Beteiligung der Verbraucher unterstützen
- Kommunalen Behörden, die lokale Abfallsammelsysteme betreiben
Im Rahmen des künftigen, vom BAFU gesteuerten Verpackungs-EPR-Systems wird erwartet, dass die Verantwortung stärker auf Hersteller und Importeure übergeht.
Pflichten der einzelnen Gruppen
Hersteller und Importeure- Finanzierung der Verwertung von Verpackungsabfällen
- Teilnahme an anerkannten Recyclingsystemen
- Vorbereitung auf künftige EPR-Registrierungspflichten in der Schweiz
- Unterstützung des Verbraucherzugangs zu Recyclingströmen
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung zurückgegebener Verpackungen
- Organisation der Sammel- und Recyclingprozesse
- Berichterstattung über Recyclingergebnisse an Behörden und Beitragszahler
Wer letztlich verantwortlich ist
Die Einheit, die verpackte Waren auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt, trägt die letztendliche Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften, darunter:
- Hersteller, die unter eigener Marke verkaufen
- Importeure, die verpackte Produkte in die Schweiz einführen
- Fernabsatzhändler, die sich an Schweizer Verbraucher richten
Eine Nichtbeteiligung an Recyclingsystemen kann zu Durchsetzungsmaßnahmen nach dem Schweizer Umweltschutzrecht führen.
Zusätzliche Hinweise
- Die Schweiz plant, zwischen 2026 und 2027 verbindliche Verpackungs-EPR-Regelungen einzuführen
- Zukünftige Pflichten könnten Folgendes umfassen:
- Zentrale EPR-Registrierung
- Standardisierte Berichterstattung
- Ökologisch modulierte Gebühren
- Unternehmen, die bereits EU-Verpackungs-EPR-Systeme erfüllen, sind für die Schweizer Angleichung besser vorbereitet
- Der Übergang wird erhebliche Auswirkungen auf die Kostenstrukturen des Verpackungsrecyclings in der Schweiz sowie auf Compliance-Strategien haben
Erweiterte Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) in der Schweiz
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) in der Schweiz wird durch die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG / ORDEE) geregelt. Diese Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, die EEE auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringen, die ordnungsgemäße Rücknahme, das Recycling sowie die umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten sicherzustellen.
Die Schweiz betreibt ein nicht zentralisiertes EPR-System für EEE, das sich vom Modell der EU-WEEE-Richtlinie unterscheidet. Anstelle einer nationalen EPR-Registrierungsstelle erfolgt die Einhaltung der Pflichten hauptsächlich durch die Teilnahme an anerkannten Rücknahme- und Recyclingsystemen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die zuständige Behörde für den Umweltschutz und überwacht unter anderem die EPR-relevanten Rahmenbedingungen in der Schweiz.
Wer EPR-Pflichten in der Schweiz erfüllen muss
Die Schweiz verfügt über kein zentrales EPR-Registrierungssystem für EEE. Dennoch gelten EPR-Pflichten für folgende Akteure:
- Hersteller, die EEE produzieren und auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringen
- Importeure, die EEE zu kommerziellen Zwecken in die Schweiz einführen
- Händler, einschließlich Online-Händler, die EEE an Endnutzer in der Schweiz verkaufen
Diese Akteure sind verpflichtet, konforme Rücknahme- und Recyclinglösungen sicherzustellen, in der Regel durch den Beitritt zu einem anerkannten kollektiven Compliance-System. Obwohl es kein formelles EPR-Register in der Schweiz gibt, gilt die Teilnahme an solchen Systemen als faktische Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.
- Möchten Sie die erweiterte Herstellerverantwortung in der Schweiz vereinfachen? Fordern Sie jetzt ein individuelles EPR-Angebot an und beginnen Sie, regulatorische Pflichten im grenzüberschreitenden Handel in nachhaltigen Mehrwert für Ihre Marke zu verwandeln.
Welche Geräte sind umfasst
Zu den von der Schweizer EPR erfassten EEE zählen alle Geräte, die für ihren Betrieb von elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, unter anderem:
- Haushaltsgeräte
- IT- und Telekommunikationsgeräte
- Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungsgeräte
- Elektrische und elektronische Werkzeuge
Der Anwendungsbereich entspricht weitgehend den WEEE-Kategorien der EU, auch wenn die Schweiz rechtlich nicht an EU-Richtlinien gebunden ist.
Verfahren und Schwellenwerte der EPR in der Schweiz
Es gibt keine Mindestschwellenwerte für Umsatz, Gewicht oder Verkaufsvolumen, die EPR-Pflichten für EEE in der Schweiz auslösen.
Jede Einheit, die EEE auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt, muss:
- ihre Rolle bestimmen (Hersteller, Importeur oder Händler)
- die ordnungsgemäße Rücknahme und das Recycling von EEE-Abfällen sicherstellen
- einem anerkannten kollektiven System beitreten oder ein eigenes Rücknahmesystem organisieren
- die Kennzeichnungs- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erfüllen
Da kein nationales EPR-Register existiert, wird die Einhaltung der Vorschriften anhand der tatsächlichen operativen Umsetzung und nicht über formale Registrierungsnummern bewertet.
Bevollmächtigter Vertreter
Das Schweizer Recht schreibt die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters nicht ausdrücklich vor für die EPR-Compliance von EEE.
Ausländische Unternehmen ohne eigene Rechtseinheit in der Schweiz bestellen jedoch häufig einen lokalen bevollmächtigten Vertreter oder Compliance-Partner, um operative Pflichten zu verwalten, mit Recyclingsystemen zu kommunizieren und die Einhaltung der Schweizer EPR-Anforderungen sowie der BAFU-Leitlinien sicherzustellen.
Diese Vorgehensweise ist in der Praxis weit verbreitet, insbesondere bei nicht-schweizerischen E-Commerce-Anbietern.
Berichtsfristen
Die Schweiz legt keine gesetzlichen EPR-Berichtsfristen für EEE fest, die mit den WEEE-Meldepflichten der EU vergleichbar wären.
Stattdessen gilt:
- EPR-Pflichten gelten fortlaufend, solange EEE auf dem Schweizer Markt angeboten werden
- Berichtspflichten werden vertraglich über kollektive Systeme geregelt
- Compliance-Systeme melden Sammel- und Recyclingdaten im Namen ihrer Mitglieder
Hersteller müssen daher die von ihrem gewählten System festgelegten Meldezyklen einhalten.
Reichen Sie die Erklärungen bis zum 31. Januar 2026 ein
Wer die Verantwortung trägt
Die Verantwortung nach den Schweizer EPR-Vorschriften für EEE verteilt sich wie folgt:
- Hersteller und Importeure tragen die Hauptverantwortung für Finanzierung und Organisation von Rücknahme und Recycling
- Händler sind verpflichtet, zurückgegebene EEE kostenlos von Verbrauchern anzunehmen
- Kollektive Compliance-Systeme übernehmen die operative Durchführung von Sammlung und Recycling
Dieses Modell der geteilten Verantwortung ist ein zentrales Merkmal der EPR in der Schweiz.
Pflichten der einzelnen Gruppen
Hersteller und Importeure- Finanzierung und Organisation der Rücknahme und des Recyclings von EEE
- Sicherstellung der Produktkennzeichnung und Entsorgungsinformationen
- Teilnahme an einem anerkannten EEE-Compliance-System
- Kostenlose Rücknahme gleichartiger EEE
- Sicherstellung der Übergabe gesammelter Abfälle an zugelassene Recycler
- Betrieb landesweiter Sammelsysteme
- Sicherstellung eines umweltgerechten Recyclings
- Meldung der Recycling-Ergebnisse an Mitglieder und Behörden
Wer rechtlich verantwortlich ist
Die rechtliche Verantwortung für die EPR-Compliance in der Schweiz liegt bei der Einheit, die EEE auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt, insbesondere:
- Hersteller, die unter eigener Marke verkaufen
- Importeure, die EEE in die Schweiz einführen
- Händler, wenn sie als faktische Importeure auftreten
Die Nichterfüllung der Rücknahme- oder Recyclingpflichten kann zu Durchsetzungsmaßnahmen nach dem Schweizer Umweltschutzrecht führen.
Zusätzliche Hinweise
- Die Schweiz arbeitet an weitergehenden EPR-Reformen, einschließlich der EPR für Verpackungen, die in den kommenden Jahren erhebliche Auswirkungen haben werden
- Unternehmen, die sowohl in der Schweiz als auch in der EU tätig sind, müssen die Schweizer EPR-Anforderungen und die EU-EPR-Regelungen getrennt erfüllen
- Der EPR-Rahmen des BAFU legt einen starken Fokus auf Ziele der Kreislaufwirtschaft und eine strengere Überwachung der Herstellerverantwortung