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Mehrwertsteuer-Standardsatz

Der Standard-Mehrwertsteuersatz in der Schweiz beträgt 2024 8,1 %. Er gilt für die Lieferung von Waren und für die Einfuhr.

Mehrwertsteuer ermäßigter Satz

In der Schweiz gibt es zudem einen ermäßigten Steuersatz von 2,5%, der in der Regel für Grobkost, Getreide, Saatgut sowie Produkte aus der Tier- und Fischzucht gilt.
Dieser Leitfaden behandelt nur die Besteuerung digitaler Dienstleistungen. Wenn Sie Waren verkaufen, gilt dieser Leitfaden nicht.

MwSt. Standard Satz

Der Standard-Mehrwertsteuersatz in Schweiz im Jahr 2024 beträgt 7.7%.

MwSt. Reduzierter Satz

2.6% – elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Werbecharakter.
Standard-Mehrwertsteuersatz 8,1% Ermäßigter Mehrwertsteuersatz 2,5% Schwellenwerte CHF 100,000 (approx. EUR 104,000)
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Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung

Die Mehrwertsteuergrenze in der Schweiz beträgt CHF 100,000 (ca. EUR 104,000). Sobald das Unternehmen den Jahresumsatz von CHF 100,000 überschreitet, muss es sich in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registrieren. Ist das Unternehmen nicht ansässig, muss es registriert werden, wenn sein weltweiter Jahresumsatz 100,000 CHF übersteigt. Für Unternehmen, die ihre steuerliche Tätigkeit in der Schweiz ausüben möchten, ist ein Steuervertreter obligatorisch und verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren.

Abzugsfähige Mehrwertsteuer

Unternehmen können die Vorsteuer zurückfordern, indem sie diese von der Ausgangssteuer abziehen. Aufwendungen, die für den Betrieb nicht relevant sind, können nicht als Abzug geltend gemacht werden. Vorsteuer im Zusammenhang mit steuerfreien Lieferungen ist nicht erstattungsfähig.

Anmeldeverfahren

Unternehmen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht ein Antragsformular elektronisch bei der Federal Tax Administration (FTA) einreichen und einreichen. Für ein ausländisches Unternehmen ist die Benennung eines Fiskalvertreters verpflichtend. Darüber hinaus kann das Finanzamt eine Bankgarantie verlangen.

Einreichungs- und Zahlungsdatum der Umsatzsteuererklärung

Unternehmen müssen in der Schweiz vierteljährlich Steuererklärungen abgeben und die Mehrwertsteuer abführen. Die Frist für die Einreichung und Zahlung endet am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Berichtszeitraum.

Strafen in der Schweiz

Für die verspätete Einreichung und Zahlung der Mehrwertsteuer in der Schweiz kann eine Strafe von 4,5% pro Jahr erhoben werden. Strafe für Fehler – bis zu CHF 20,000 (ca. EUR 21,000). Strafe für Betrug – bis zu CHF 800,000 (ca. EUR 830,000).

Schwelle

Derzeit ist ein in der Schweiz ansässiges ausländisches Unternehmen für die MwST.-Registrierung in der Schweiz verantwortlich, wenn sein Umsatz aus Transaktionen in der Schweiz CHF 100’000 pro Jahr übersteigt. Ab dem 1. Januar 2018 liegt der Schwellenwert bei einem weltweiten Umsatz von 100.000 Franken aus dem Verkauf von E-Services, wobei der Verkauf an Kunden in der Schweiz mindestens 1 Franken beträgt.

E-Services-Liste

Die Dienstleistungen, die der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen, umfassen: E-Services:
  • Elektronische Bereitstellung von Datenbanken, Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien;
  • Elektronische Bereitstellung von Software und deren Updates;
  • Elektronische Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen (z. B. Börsenkurse, Wettervorhersagen, Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs);
  • Bereitstellung von Datenbanken;
  • Downloads von Musik, Filmen und Podcasts;
  • Downloads von Programmen, Spielen (inkl. Glücksspiel und Lotterien) und anderen Anwendungen;
  • Downloads von Grafiken, Texten, Informationen usw.;
  • Bereitstellung von Websites und Webhosting, Bereitstellung von Speicherplatz im Internet (Hosting von Internetseiten oder Servern usw.);
  • Fernwartung von Programmen und Geräten.

Rundfunk- und Telekommunikationsdienste

Rundfunk- und Fernsehsendungsdienste (technische Dienste, die das Senden, Senden oder Empfangen von Signalen, Text, Bildern und Ton ermöglichen). Beschaffung von Zugangsrechten zu Fest- und Mobilfunknetzen sowie zur Satellitenkommunikation und anderen Informationsnetzen. Bereitstellung und Sicherung von Datenübertragungskapazitäten. Übertragung von:
  • Rede (Telefon, Telefonkonferenz, Mobiltelefondienste);
  • Text (Telefax-, Telegrafie-, Telex- und E-Mail-Dienste);
  • Bilder;
  • Klang;
  • Andere ähnliche Übertragungen;
  • Die bloßen Übertragungsdienste, die Betreibern von Hörfunk- und Fernsehprogrammen erbracht werden;
  • Übertragungsleistungen im Auftrag anderer Anbieter (z. B. Roaming-Dienste) sowie Gewährleistung der Übertragungskapazitäten für Daten auf Standleitungen oder via Satellit;
  • Zugang zum Internet oder anderen Informationsnetzen;
  • Gebühren für die Beschaffung des Zugangs zu Netzen wie Abonnementsgebühren oder Zusammenschaltungsdienste;
  • Einmalige Dienstleistungen für den Anschluss von Telekommunikationsanlagen als Nebenleistung zur Verschaffung der Zugangsberechtigung zu einem Netz;
  • Die Beschaffung des Zugangs zu Kabel- oder Satellitenfernsehen wie Abonnements bei Kabelbetreibern;
  • Internetzugang (Analogmodem, ISDN, ADSL, WLAN, PWLAN);
  • Telefonie über das Internet;
  • Telefonkonferenzen über das Internet;
  • Internet-TV.

Registrierungsverfahren

Jedes Unternehmen oder jede Person, die die Anforderungen für die Zahlung der Mehrwertsteuer erfüllt, muss sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerschuld freiwillig bei der Federal Tax Administration (FTA) registrieren lassen. Die Benennung eines Steuervertreters ist für ein ausländisches Unternehmen obligatorisch. Darüber hinaus können die Steuerbehörden eine Bankgarantie verlangen.

Datum der Einreichung der MwSt.-Erklärung

MwSt.-Erklärungen werden vierteljährlich eingereicht. Die Einreichung der Schweizer MwSt.-Erklärung ist am Ende eines jeden Quartals + 2 Monate fällig.
  • Q1 MwSt.-Einreichung: 31. Mai;
  • Q2 MwSt. (Oder 1. Halbjahr) Einreichung: 31. August;
  • Q3 MwSt.-Einreichung: 30. November;
  • Q4 MwSt. (Oder 2. Halbjahr) Einreichung: 28. Februar.

Datum der Zahlung der MwSt.

Das gleiche Datum wie für die Einreichung (siehe oben).

Strafen

Bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer können Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr festgesetzt werden. Auch bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuererklärung können Sanktionen verhängt werden.
Oktober 2, 2024 147
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