Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften für den Ort der Lieferung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Diensten treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Ab diesem Datum sind diese von einem Unternehmen an einen Endverbraucher (B2C) erbrachten Dienstleistungen steuerpflichtig in dem Land, in dem der Kunde niedergelassen ist oder seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat (im Folgenden „Mitgliedstaat des Verbrauchs“), unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige niedergelassen ist, der diese Dienstleistungen erbringt (Artikel 58 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2008/8 / EG von 12) Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 / EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).
MwSt. Standard Satz
19%
MwSt. Reduzierter Satz
Es ist kein reduzierter Satz festgelegt.
Schwelle
Kein Schwellenwert festgelegt.