Saudi-Arabien

Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine indirekte Steuer, die seit dem 1. Januar 2018 auf die Einfuhr und Lieferung von Waren und Dienstleistungen in Saudi-Arabien erhoben wird.
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Mehrwertsteuer-Normalsatz
15% ist der Standard-Mehrwertsteuersatz in Saudi-Arabien, der auf fast alle Arten von Waren erhoben wird. Er wurde am 1. Juli 2020 geändert. Vorher betrug er 5%.

Mehrwertsteuer-Nullsatz

Der Mehrwertsteuer-Nullsatz gilt für:
  • Bereitstellung qualifizierter Transportmittel
  • Qualifizierte Medikamente und qualifizierte medizinische Güter
  • Angebot für Investitionen
  • Lieferung qualifizierter Metalle (Gold, Silber oder Platin)
  • Warenexporte
  • Internationale Schifffahrts- und Personenbeförderungsdienste

Ausgenommene Lieferung

Die Ausstellung oder Lieferung eines Gutscheins, der den Empfänger zu einer Warenlieferung berechtigt, ist von der Umsatzsteuer befreit.

Mehrwertsteuer-Normalsatz

Der Mehrwertsteuer-Standardsatz in Saudi-Arabien beträgt im Jahr 2024 15%.
Standard-Mehrwertsteuersatz 15% Ermäßigter Mehrwertsteuersatz 0% Schwellenwerte SAR 375,000
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Schwelle

Der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung von Kleinunternehmen liegt bei 375.000 SAR (ca. 100.000 US-Dollar) für inländische saudi-arabische Unternehmen, die steuerpflichtige Lieferungen tätigen. Ein gebietsfremdes Unternehmen, das nicht in Saudi-Arabien ansässig ist, muss sich registrieren lassen, wenn ein solches Unternehmen unabhängig vom Wert der Lieferungen zur Zahlung von Steuern auf die Lieferungen verpflichtet ist. Für ausländische Unternehmen, die an Kunden in Saudi-Arabien verkaufen, gibt es keine Registrierungsschwelle.

Recht auf Vorsteuerabzug

In Saudi-Arabien können Unternehmen im Allgemeinen einen Abzug der Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen beantragen, die für steuerpflichtige Lieferungen verwendet werden oder verwendet werden sollen. Das heißt, wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden und der Mehrwertsteuer unterliegen, kann es die für diese Käufe gezahlte Mehrwertsteuer von der Mehrwertsteuer abziehen, die es für die von ihm erbrachten Lieferungen erhebt.

Registrierungsverfahren

Um sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren, muss das Unternehmen zu Beginn eine TIN-Nummer erhalten. Für die Steuerregistrierung müssen Unternehmen der Steuerbehörde die erwarteten steuerpflichtigen Umsätze für das nächste Jahr, die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze in Saudi-Arabien für das letzte Jahr, die erwarteten steuerpflichtigen Ausgaben für das nächste Jahr und den tatsächlichen Betrag für das letzte Jahr vorlegen.

Mehrwertsteuervertreter

Unternehmen, die nicht in Saudi-Arabien ansässig sind, müssen einen lokalen Steuervertreter ernennen. Dieser Steuervertreter muss von GAZT zugelassen sein und im Namen des Unternehmens hinsichtlich seiner Mehrwertsteuerpflichten im KSA handeln.

MwSt.-Erklärung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen bei GAZT eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Es gibt zwei Berichtszeiträume für die Mehrwertsteuer:
  • Monatliche Mehrwertsteuererklärung für steuerpflichtige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 40 Millionen SAR.
  • Der vierteljährliche Berichtszeitraum für alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.
Spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, auf den sich die Umsatzsteuererklärung bezieht, muss die Umsatzsteuererklärung eingereicht und die entsprechende Zahlung der fälligen Nettosteuer erfolgen. Wenn die Umsatzsteuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird, werden am Ende 5-25% der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, für die die Umsatzsteuererklärung hätte abgegeben werden sollen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Mehrwertsteuer wird eine Geldbuße in Höhe von 5% der geschuldeten Mehrwertsteuer verhängt.

Implementierungszeitplan für die elektronische Rechnungsstellung in Saudi-Arabien

Die Einführung des elektronischen Rechnungssystems in Saudi-Arabien, geleitet von der Zakat-, Steuer- und Zollbehörde (ZATCA), erfolgte in mehreren Phasen, um Unternehmen einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen. Nachfolgend sind die wichtigsten Meilensteine aufgeführt:
  1. Bekanntgabe der Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung (4. Dezember 2020)
ZATCA veröffentlichte die detaillierten Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen der Mehrwertsteuergesetze und gewährte Unternehmen eine einjährige Vorbereitungszeit, um konforme Systeme zu implementieren.
  1. Generation Phase 1 (Umgesetzt am 4. Dezember 2021)
  • Geltungsbereich: Alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen mussten manuelle oder papierbasierte Rechnungen durch elektronische Lösungen ersetzen.
  • Zentrale Anforderungen:
  • Ausstellung und Speicherung von elektronischen Rechnungen in digitaler Form.
  • Angabe von Pflichtinformationen wie Mehrwertsteuernummern, Rechnungsdaten und QR-Codes für vereinfachte Steuerrechnungen.
  • Verwendung von sicheren, manipulationssicheren Systemen, um Manipulationen an Rechnungen zu verhindern.
  1. Integrationsphase 2 (Begonnen am 1. Januar 2023)
  • Schrittweise Einführung: ZATCA verlangte die Integration in ihre zentrale Plattform für die Echtzeitmeldung von Rechnungen. Die Implementierung erfolgte gestaffelt je nach Unternehmensgröße und Bereitschaft.
  • Erweiterte Anforderungen:
  • Alle elektronischen Rechnungen müssen im XML-Format erstellt werden.
  • Echtzeitübermittlung von Rechnungen und Gutschriften an ZATCA.
  • Verwendung digitaler Signaturen zur Validierung von Rechnungen.
  • Fortschrittliche Manipulationsschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften.
  1. Laufende schrittweise Implementierung (2023–2024)
  • Unternehmen setzen den Übergang zu integrierten Systemen fort, während ZATCA den Integrationsumfang auf kleinere Unternehmen ausweitet.
  • ZATCA überwacht aktiv die Einhaltung der Vorschriften und bietet Unterstützung für Unternehmen, die sich an die Regelungen anpassen.
Anwendbarkeit der elektronischen Rechnungsstellung auf ausländische Unternehmen Die elektronische Rechnungsstellung in Saudi-Arabien gilt für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die im Königreich tätig sind. Dazu gehören Unternehmen, die steuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen an Kunden in Saudi-Arabien liefern. Ausländische Unternehmen: Sie sind in der Regel verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer in Saudi-Arabien zu registrieren, wenn sie mehrwertsteuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen verkaufen und keine lokale Niederlassung haben. Ausländische Unternehmen verlassen sich jedoch oft auf einen lokalen Mehrwertsteueragenten, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Elektronische Rechnungsstellung für digitale Produkte: Wenn das ausländische Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist und Rechnungen direkt an saudische Kunden (B2C oder B2B) ausstellt, muss es die Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung einhalten. Dazu gehören:
  • Erstellung von elektronischen Rechnungen im erforderlichen Format (XML).
  • Verwendung einer ZATCA-konformen Lösung für die elektronische Rechnungsstellung.
  • Integration des Systems in die ZATCA-Plattform während Phase 2, falls zutreffend.
Ausnahmen: Ausländische Unternehmen, die Umkehrbelastungsverfahren oder Vermittler für die Mehrwertsteuerberichterstattung in Saudi-Arabien nutzen, könnten nicht direkt an den Prozessen der elektronischen Rechnungsstellung beteiligt sein. In solchen Fällen übernimmt der lokale Käufer oder Vermittler die Einhaltung der Vorschriften.

Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung

Ausländische Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Kunden in Saudi-Arabien erbringen, müssen sich obligatorisch registrieren, wenn diese Unternehmen steuerpflichtige Dienstleistungen für in Saudi-Arabien ansässige Personen erbringen, unabhängig vom Wert der Lieferungen. Nur inländische Unternehmen können in Saudi-Arabien von der Umsatzsteuer-Registrierungsschwelle von 375.000 SAR profitieren.

Ort der Leistungserbringung

Der Ort der Erbringung von Telekommunikations- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen liegt in dem Land, in dem diese Dienstleistungen in Anspruch genommen oder konsumiert werden. Bei vielen Dienstleistungen dieser Kategorie richtet sich die Nutzung bzw. Nutzung nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden, der anhand konkreter Kundeninformationen ermittelt wird. Das bedeutet, dass eine IP-Adresse der wichtigste Beweis ist, den der Verkäufer für Steuerprüfungszwecke sammeln muss.

E-Service-Liste

  • Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime und Spotify
  • App- und Software-Downloads, einschließlich Spiele, Produktivitätssoftware und mobile Apps
  • E-Books und digitale Publikationen
  • Online-Werbung, einschließlich Display-Anzeigen, Social-Media-Anzeigen und gesponserte Inhalte
  • Cloudbasierte Dienste wie Speicher-, Computer- und Software-as-a-Service-Lösungen (SaaS)
  • Online-Marktplätze und E-Commerce-Plattformen, einschließlich Amazon, eBay und Souq.com
  • Online-Bildungs- und Schulungskurse
  • Online-Gaming, einschließlich In-Game-Käufen und Abonnements
  • Digitale Finanzdienstleistungen wie Online-Banking und Zahlungsabwicklung
  • Webhosting- und Domainregistrierungsdienste

Ausgenommene Dienstleistungen

  • Die Ausstellung oder Lieferung eines Gutscheins, der den Empfänger zu einer Dienstleistung berechtigt, von der Mehrwertsteuer befreit ist;
  • Ausgabe eines Lebensversicherungsprodukts
  • Finanzdienstleistungen (z. B. Ausgabe, Überweisung oder Empfang von Geld, verzinsliche Darlehen, Kreditkarten, Hypotheken, Finanzierungsleasing)

Mehrwertsteuerregistrierung in KSA

Um sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren, muss ein Unternehmen zunächst eine gültige TIN erhalten. Für die Registrierung werden von der Steuerbehörde finanzielle Angaben abgefragt: erwartete steuerpflichtige Umsätze für das nächste Jahr, der Wert der steuerpflichtigen Umsätze der letzten 12 Monate, erwartete steuerpflichtige Ausgaben für das nächste Jahr und der tatsächliche Betrag für das letzte Jahr. Eine freiwillige Registrierung ist möglich, wenn ein Unternehmen in den letzten 12 Monaten seiner Geschäftstätigkeit mindestens 50% des Umsatzsteuer-Registrierungsschwellenwerts erreicht hat – 187,500 SAR.

Steuervertreter

Unternehmen, die nicht in Saudi-Arabien ansässig sind, müssen einen lokalen Steuervertreter ernennen. Der Steuervertreter muss von GAZT zugelassen sein und im Namen des Unternehmens hinsichtlich seiner Mehrwertsteuerpflichten im KSA handeln.

Aufzeichnungen führen

Alle Steuerzahler müssen ordnungsgemäße Mehrwertsteuerunterlagen führen – ausgestellte Steuerrechnungen, Bücher und Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge und Finanzunterlagen. Alle Aufzeichnungen müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Sie können in physischer Kopie oder elektronisch aufbewahrt werden, sind der Behörde jedoch auf Anfrage jederzeit zugänglich.

Meldepflichten zur Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen bei GAZT eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Es gibt zwei Berichtszeiträume:
  • Monatliche Mehrwertsteuererklärung für steuerpflichtige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 40 Millionen SAR oder für Unternehmen, die die Einfuhrumsatzsteuer aufschieben
  • Der vierteljährliche Berichtszeitraum für alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
Die Umsatzsteuererklärung muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, auf den sich die Umsatzsteuererklärung bezieht.

Zahlungstermine der Mehrwertsteuer

Spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, auf den sich die Umsatzsteuererklärung bezieht, muss die Umsatzsteuererklärung eingereicht und die entsprechende Zahlung der fälligen Nettosteuer erfolgen. Wenn die Umsatzsteuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird, werden am Ende 5-25% der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, für die die Umsatzsteuererklärung hätte abgegeben werden sollen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Mehrwertsteuer werden 5% der geschuldeten Mehrwertsteuer erhoben.

Vierteljährliche Fälligkeitstermine:

30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar.
Oktober 2, 2024 269
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