Saudi-Arabien Saudi-Arabien

Waren

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, die seit dem 1. Januar 2018 auf die Einfuhr und Lieferung von Waren und Dienstleistungen in Saudi-Arabien erhoben wird.

Mehrwertsteuer-Normalsatz

15% ist der Standard-Mehrwertsteuersatz in Saudi-Arabien, der auf fast alle Arten von Waren erhoben wird. Er wurde am 1. Juli 2020 geändert. Vorher betrug er 5%.
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Mehrwertsteuer-Nullsatz

Der Mehrwertsteuer-Nullsatz gilt für:
  • Bereitstellung qualifizierter Transportmittel
  • Qualifizierte Medikamente und qualifizierte medizinische Güter
  • Angebot für Investitionen
  • Lieferung qualifizierter Metalle (Gold, Silber oder Platin) 
  • Warenexporte
  • Internationale Schifffahrts- und Personenbeförderungsdienste

Ausgenommene Lieferung

Die Ausstellung oder Lieferung eines Gutscheins, der den Empfänger zu einer Warenlieferung berechtigt, ist von der Umsatzsteuer befreit.

Schwelle

Der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung von Kleinunternehmen liegt bei 375.000 SAR (ca. 100.000 US-Dollar) für inländische saudi-arabische Unternehmen, die steuerpflichtige Lieferungen tätigen. Ein gebietsfremdes Unternehmen, das nicht in Saudi-Arabien ansässig ist, muss sich registrieren lassen, wenn ein solches Unternehmen unabhängig vom Wert der Lieferungen zur Zahlung von Steuern auf die Lieferungen verpflichtet ist. Für ausländische Unternehmen, die an Kunden in Saudi-Arabien verkaufen, gibt es keine Registrierungsschwelle.

Recht auf Vorsteuerabzug

In Saudi-Arabien können Unternehmen im Allgemeinen einen Abzug der Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen beantragen, die für steuerpflichtige Lieferungen verwendet werden oder verwendet werden sollen. Das heißt, wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden und der Mehrwertsteuer unterliegen, kann es die für diese Käufe gezahlte Mehrwertsteuer von der Mehrwertsteuer abziehen, die es für die von ihm erbrachten Lieferungen erhebt.

Registrierungsverfahren

Um sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren, muss das Unternehmen zu Beginn eine TIN-Nummer erhalten. Für die Steuerregistrierung müssen Unternehmen der Steuerbehörde die erwarteten steuerpflichtigen Umsätze für das nächste Jahr, die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze in Saudi-Arabien für das letzte Jahr, die erwarteten steuerpflichtigen Ausgaben für das nächste Jahr und den tatsächlichen Betrag für das letzte Jahr vorlegen.

Mehrwertsteuervertreter

Unternehmen, die nicht in Saudi-Arabien ansässig sind, müssen einen lokalen Steuervertreter ernennen. Dieser Steuervertreter muss von GAZT zugelassen sein und im Namen des Unternehmens hinsichtlich seiner Mehrwertsteuerpflichten im KSA handeln.

MwSt.-Erklärung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen bei GAZT eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Es gibt zwei Berichtszeiträume für die Mehrwertsteuer:
– Monatliche Mehrwertsteuererklärung für steuerpflichtige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 40 Millionen SAR.
– Der vierteljährliche Berichtszeitraum für alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.
Spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, auf den sich die Umsatzsteuererklärung bezieht, muss die Umsatzsteuererklärung eingereicht und die entsprechende Zahlung der fälligen Nettosteuer erfolgen. Wenn die Umsatzsteuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird, werden am Ende 5-25% der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, für die die Umsatzsteuererklärung hätte abgegeben werden sollen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Mehrwertsteuer wird eine Geldbuße in Höhe von 5% der geschuldeten Mehrwertsteuer verhängt.
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Mehrwertsteuer-Normalsatz

Der Mehrwertsteuer-Standardsatz in Saudi-Arabien beträgt im Jahr 2024 15%.

 

Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung

Ausländische Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Kunden in Saudi-Arabien erbringen, müssen sich obligatorisch registrieren, wenn diese Unternehmen steuerpflichtige Dienstleistungen für in Saudi-Arabien ansässige Personen erbringen, unabhängig vom Wert der Lieferungen. Nur inländische Unternehmen können in Saudi-Arabien von der Umsatzsteuer-Registrierungsschwelle von 375.000 SAR profitieren.

 

Ort der Leistungserbringung

Der Ort der Erbringung von Telekommunikations- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen liegt in dem Land, in dem diese Dienstleistungen in Anspruch genommen oder konsumiert werden. Bei vielen Dienstleistungen dieser Kategorie richtet sich die Nutzung bzw. Nutzung nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden, der anhand konkreter Kundeninformationen ermittelt wird. Das bedeutet, dass eine IP-Adresse der wichtigste Beweis ist, den der Verkäufer für Steuerprüfungszwecke sammeln muss.

 

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E-Service-Liste

  • Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime und Spotify
  • App- und Software-Downloads, einschließlich Spiele, Produktivitätssoftware und mobile Apps
  • E-Books und digitale Publikationen 
  • Online-Werbung, einschließlich Display-Anzeigen, Social-Media-Anzeigen und gesponserte Inhalte
  • Cloudbasierte Dienste wie Speicher-, Computer- und Software-as-a-Service-Lösungen (SaaS)
  • Online-Marktplätze und E-Commerce-Plattformen, einschließlich Amazon, eBay und Souq.com
  • Online-Bildungs- und Schulungskurse
  • Online-Gaming, einschließlich In-Game-Käufen und Abonnements
  • Digitale Finanzdienstleistungen wie Online-Banking und Zahlungsabwicklung
  • Webhosting- und Domainregistrierungsdienste

 

Ausgenommene Dienstleistungen

  • Die Ausstellung oder Lieferung eines Gutscheins, der den Empfänger zu einer Dienstleistung berechtigt, von der Mehrwertsteuer befreit ist;
  • Ausgabe eines Lebensversicherungsprodukts
  • Finanzdienstleistungen (z. B. Ausgabe, Überweisung oder Empfang von Geld, verzinsliche Darlehen, Kreditkarten, Hypotheken, Finanzierungsleasing)

 

Mehrwertsteuerregistrierung in KSA

Um sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren, muss ein Unternehmen zunächst eine gültige TIN erhalten. Für die Registrierung werden von der Steuerbehörde finanzielle Angaben abgefragt: erwartete steuerpflichtige Umsätze für das nächste Jahr, der Wert der steuerpflichtigen Umsätze der letzten 12 Monate, erwartete steuerpflichtige Ausgaben für das nächste Jahr und der tatsächliche Betrag für das letzte Jahr. Eine freiwillige Registrierung ist möglich, wenn ein Unternehmen in den letzten 12 Monaten seiner Geschäftstätigkeit mindestens 50% des Umsatzsteuer-Registrierungsschwellenwerts erreicht hat – 187.500 SAR.

Steuervertreter

Unternehmen, die nicht in Saudi-Arabien ansässig sind, müssen einen lokalen Steuervertreter ernennen. Der Steuervertreter muss von GAZT zugelassen sein und im Namen des Unternehmens hinsichtlich seiner Mehrwertsteuerpflichten im KSA handeln.

Aufzeichnungen führen

Alle Steuerzahler müssen ordnungsgemäße Mehrwertsteuerunterlagen führen – ausgestellte Steuerrechnungen, Bücher und Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge und Finanzunterlagen. Alle Aufzeichnungen müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Sie können in physischer Kopie oder elektronisch aufbewahrt werden, sind der Behörde jedoch auf Anfrage jederzeit zugänglich.

Meldepflichten zur Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen bei GAZT eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Es gibt zwei Berichtszeiträume:
  • Monatliche Mehrwertsteuererklärung für steuerpflichtige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 40 Millionen SAR oder für Unternehmen, die die Einfuhrumsatzsteuer aufschieben
  • Der vierteljährliche Berichtszeitraum für alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
Die Umsatzsteuererklärung muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, auf den sich die Umsatzsteuererklärung bezieht.

Zahlungstermine der Mehrwertsteuer

Spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, auf den sich die Umsatzsteuererklärung bezieht, muss die Umsatzsteuererklärung eingereicht und die entsprechende Zahlung der fälligen Nettosteuer erfolgen. Wenn die Umsatzsteuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird, werden am Ende 5-25% der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, für die die Umsatzsteuererklärung hätte abgegeben werden sollen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Mehrwertsteuer werden 5% der geschuldeten Mehrwertsteuer erhoben.
Vierteljährliche Fälligkeitstermine: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar.
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