Österreich

Dieser Leitfaden richtet sich an E-Commerce-Unternehmen, die online über Webshops oder Marktplätze verkaufen
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Mehrwertsteuer-Normalsatz

Der normale Mehrwertsteuersatz in Österreich beträgt im Jahr 2024 20%.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

Der ermäßigte Satz von 13% und 10% wird auf einige Produkte angewandt. Ermäßigte Sätze werden grundsätzlich auf Dienstleistungen angewandt. Zu den Produkten mit einem ermäßigten Steuersatz gehören zum Beispiel feste mineralische Brennstoffe, Heizöl und Gasöl. Eine vollständige Liste der begünstigten Waren findet sich in Abschnitt 10 des Umsatzsteuergesetzes. Siehe die Zusammenfassung der EU-Mehrwertsteuersätze.

MwSt.-Normalsatz

Der Regelsteuersatz in Österreich im Jahr 2024 beträgt 20%.

Reduzierte Rate

Für elektronische Bücher (E-Books) und Publikationen gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10%.
Standard-Mehrwertsteuersatz 20% Ermäßigter Mehrwertsteuersatz 13%, 10% Schwellenwerte €10,000
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Schwellenwerte

€35,000 – Fernabsatzschwelle Sie müssen den Schwellenwert für jeden Mitgliedstaat, einschließlich Österreich, separat berechnen. Unternehmer anderer EU-Mitgliedstaaten, die Lieferungen an Privatpersonen oder Steuerzahler ausführen, die der Sonderregelung unterliegen, müssen die österreichische Mehrwertsteuer erheben, wenn:
  • Sie im Vorjahr die Schwelle von €35,000 überschritten haben, dann wird die erste Warenlieferung im laufenden Jahr mit österreichischer Mehrwertsteuer belastet;
  • Sie im laufenden Jahr die Schwelle von €35,000 überschreiten, dann wird die Lieferung, die die Schwelle überschreitet, mit der österreichischen Mehrwertsteuer sowie den folgenden Lieferungen belastet.
Die Fernabsatzregeln gelten auch, wenn die gelieferten Waren zuvor in die Europäische Union eingeführt und in anderen Mitgliedstaaten als Österreich (Bestimmungsmitgliedstaat) zum freien Verkehr freigegeben wurden. Daher kann diese Art der Lieferung (in Österreich kostenpflichtig) auch von Unternehmern durchgeführt werden, die in einem Drittland oder einem Drittgebiet ansässig sind.

Abzugsfähige MwSt.

Um zu überprüfen, ob Sie den Schwellenwert überschritten haben, addieren Sie den Gesamtwert der Fernverkäufe. Sie sollten folgendes ausschließen:
  • Innergemeinschaftliche Warenlieferungen;
  • Lieferungen neuer Transportmittel oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
  • Lieferungen, für die das Margenschema gilt.
Wenn Sie Rechnungen vor der Umsatzsteuerregistrierung bezahlt haben, können Sie diese nach Ihrer Registrierung abziehen.

Registrierungsverfahren

Für die MwSt. Registrierung muss das Unternehmen ein MwSt.-Registrierungsformular zusammen mit den entsprechenden Unterlagen ausfüllen und einreichen:
  • Verf 19: Fragebogen zum Bewertungsverfahren.
Zusätzlich: Angabe der Vertriebskanäle (z. B. Homepage, Katalog usw.) Hinweis: Fernverkäufern wird normalerweise keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen, da sie nur eine Steuerkontonummer benötigen, um die fällige MwSt. zu erfassen.
  • Verf 26: Unterschriftenblatt des Musters
Gültige MwSt. Nummer oder Bescheinigung über die Registrierung als Steuerpflichtiger (Unternehmer), ausgestellt vom Finanzamt des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer sein Unternehmen gegründet hat (Original):
  • Kopie der Gesellschaftsstatuten;
  • Kopie des Reisepasses/Personalausweises des Managers;
  • Kopie der Registrierungsbescheinigung.

Steuervertreter

Die Ernennung eines Finanzvertreters ist nur dann obligatorisch, wenn der Lieferant keine ständige Adresse, keinen Sitz oder keine feste Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat und wenn kein geeignetes Verfahren der gegenseitigen Vereinbarung besteht. Der Finanzvertreter muss ebenfalls ein autorisierter Empfänger sein.

Offenlegung/Meldung einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung

Wenn Sie in den Vorjahren die österreichische Fernabsatzschwelle von €35,000 überschritten haben, diese Lieferungen aber nicht in Österreich deklariert haben, müssen Sie diese nachträglich korrigieren und in Österreich deklarieren. Sie können den Steuerbehörden entweder eine falsche oder unvollständige Steuererklärung melden oder diese Lieferungen vollständig offenlegen.

Datum der Zahlung der Mehrwertsteuer

Die Daten für die Zahlung der Mehrwertsteuer lauten wie folgt:
  • Januar bis 15. Februar (vorläufige Mehrwertsteuererklärung);
  • 2019 bis 30. Juni 2020 online oder 30. April 2020 auf dem Papier (jährliche Mehrwertsteuererklärung).

MwSt.-Erklärung Eingabe

Ein Steuerpflichtiger muss Steuererklärungen auf elektronischem Wege an das Finanzamt Graz-Stadt übermitteln. Die Lovat-Plattform unterstützt die digitale Einreichung. Die Frist für die Einreichung vorläufiger Umsatzsteuererklärungen ist in der Regel der Kalendermonat. Wenn der steuerpflichtige Jahresumsatz (netto) für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen €30,000 und €100,000 liegt, muss der Geschäftsinhaber vierteljährliche vorläufige Erklärungen abgeben, wenn der steuerpflichtige Jahresumsatz (netto) für das vorangegangene Kalenderjahr €100 übersteigt 000 – monatliche vorläufige Rückgabe. Eine Steuererklärung muss auch dann eingereicht werden, wenn im betreffenden Kalendermonat keine Transaktionen durchgeführt wurden. Die Daten für die Einreichung von Steuererklärungen lauten wie folgt:
  • Januar – bis zum 15. Februar;
  • Februar – bis zum 15. März.
Jährliche Mehrwertsteuererklärung – bis zum 30. Juni 2020 online oder bis zum 30. April 2020. Auf dem Lovat-Portal können Sie alle Ihre Fristen sehen.

E-Invoicing in Österreich

In Österreich besteht seit 2014 für alle Bundesbehörden die Verpflichtung, elektronische Rechnungen von Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten. Die Hauptplattform für die Verarbeitung dieser Rechnungen ist eRechnung.gv.at, die auch in das Unternehmensserviceportal (USP) zur Authentifizierung und Rechnungsübermittlung integriert ist. Zu den verwendeten Standardformaten gehören ebInterface und Peppol-UBL. Seit 2022 wird nur noch das XML-Format ebInterface unterstützt, während andere Formate wie PDF nicht akzeptiert werden. Elektronische Rechnungen müssen in Österreich mindestens sieben Jahre lang gespeichert werden. Die obligatorischen E-Invoicing-Anforderungen (B2G) gelten nur für Bundesbehörden, während es für Unternehmen auf B2B-Ebene keine obligatorischen Anforderungen gibt.

Zeitplan für die Einführung der E-Invoicing in Österreich

2014: Einführung der obligatorischen E-Invoicing für Lieferanten des österreichischen Bundes. 2016: Ausweitung der obligatorischen E-Invoicing auf alle Lieferanten öffentlicher Stellen. 2020: Vollständige Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für die öffentliche Auftragsvergabe gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU. 2024–2025 (Zukunftsprognosen): Mögliche Ausweitung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung auf andere Sektoren, einschließlich privater Unternehmen. 2026 und darüber hinaus: Mögliche Einführung neuer Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung in allen Geschäftsbereichen, mit Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Schwellen

In der EU ansässige Unternehmen können die Regeln für geringe Jahresumsätze nutzen. Dann liegt die Schwelle bei €10,000. Die €10,000 Grenze gilt nicht für Unternehmen aus Drittstaaten. Sie sind verpflichtet, sich ab dem ersten Verkauf zu registrieren, daher ist die Schwelle für sie null. Solche Unternehmen können sich anstelle der Registrierung in Österreich für Nicht-Unions-OSS registrieren. Steuerpflichtige in Österreich dürfen sich nicht als Umsatzsteuerpflichtige registrieren lassen, wenn ihr Umsatz aus dem Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen in den letzten 12 Kalendermonaten €35,000 nicht übersteigt.

Beweisstücke

Der Kriterienkatalog zur Standortbestimmung des Käufers ist für die gesamte Europäische Union gleich:
  • Die ständige Adresse des Kunden;
  • Rechnungsadresse (Bank oder Anbieter elektronischer Zahlungen);
  • Internet Protocol (IP)-Adresse;
  • Telefonnummer;
  • Der Standort des Festnetzanschlusses des Kunden, über den ihm die Dienstleistung erbracht wird;
  • Andere kommerziell relevante Informationen.
Und wenn zwei davon in Österreich sind, dann kann der Kunde als Österreicher identifiziert werden.

E-Services-Liste

Die Gesetzgebung legt fest, dass jedes Produkt, das in elektronischer Form gespeichert, geliefert und verwendet wird, als digitales Produkt gilt. Dies sind Waren oder Dienstleistungen, die ein Kunde per E-Mail erhalten kann, indem er sie aus dem Internet herunterlädt oder sich auf einer Website anmeldet. Als digitale Dienste nennt das Gesetz insbesondere:
  • Elektronische Bücher, Bilder, Filme und Videos, unabhängig davon, ob Sie eine Kopie von Shopify kaufen oder einen Dienst (z. B. Amazon Prime) nutzen. In Steuermaterialien werden diese Produkte als „Audio-, visuelle oder audiovisuelle Produkte“ bezeichnet;
  • Herunterladbare und streamende Musik, unabhängig davon, ob Sie eine MP3 kaufen oder Musikdienste nutzen;
  • Cloudbasierte Software und as-a-Service-Produkte (SaaS, PaaS, IaaS);
  • Websites, Website-Hosting-Dienste und Internetdienstanbieter;
  • Online-Anzeigen und Affiliate-Marketing.

Registrierungsverfahren

Das Registrierungsverfahren ist in allen europäischen Ländern ähnlich. Neben den Gründungsunterlagen ist ein ausgefüllter Antrag an das Finanzamt einzureichen, in dem Sie die Eckdaten des Unternehmens angeben:
  • Name des Unternehmens, Handelsname des Unternehmens (falls zutreffend), vollständige Postanschrift, E-Mail-Adresse und Website der steuerpflichtigen Person, Name und Telefonnummer der Kontaktperson;
  • Nationale Steuernummer (falls zutreffend);
  • Land, in dem der Steuerpflichtige seinen Geschäftssitz hat;
  • Internationale Bankkontonummer oder IBAN-Nummer und BIC;
  • Eine elektronische Erklärung, dass der Steuerpflichtige in der Union nicht mehrwertsteuerpflichtig ist;
  • Datum des Beginns der Nutzung des Systems.
Für die Registrierung in Österreich sind keine zusätzlichen Übersetzungen der Gründungsurkunden erforderlich.

Steuervertreter

Ein Unternehmer, der weder Wohnsitz, Sitz noch ständige Vertretung in der EU hat, ist verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter in Österreich zu bestellen.

Aufzeichnungen führen

Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Lieferung erfolgt ist, aufzubewahren.

Ausfüllen von Umsatzsteuererklärungen und Zahlungsdatum

Verkauf Zeitraum
€35,000 – €100,000 Quartal
Über €100,000 Monat
Unternehmen müssen jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist spätestens am 15. (Zahlungsfälligkeit) des zweitfolgenden Kalendermonats abzugeben.

Für Nicht-EU-OSS

Der Steuerpflichtige muss die Umsatzsteuererklärung der zentralen Anlaufstelle bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Kalenderquartals folgt, auf das sich die Erklärung bezieht, elektronisch an den Mitgliedstaat der Identifizierung übermitteln.
Q1: 1. Januar bis 31. März 30 April
Q2: 1. April bis 30. Juni 31 Juli
Q3: 1. Juli bis 30. September 31 Oktober
Q4: 1. Oktober bis 31. Dezember 31 Januar (des Folgejahres)

E-Invoicing in Österreich

In Österreich besteht seit 2014 für alle Bundesbehörden die Verpflichtung, elektronische Rechnungen von Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten. Die Hauptplattform für die Verarbeitung dieser Rechnungen ist eRechnung.gv.at, die auch in das Unternehmensserviceportal (USP) zur Authentifizierung und Rechnungsübermittlung integriert ist. Zu den verwendeten Standardformaten gehören ebInterface und Peppol-UBL. Seit 2022 wird nur noch das XML-Format ebInterface unterstützt, während andere Formate wie PDF nicht akzeptiert werden. Elektronische Rechnungen müssen in Österreich mindestens sieben Jahre lang gespeichert werden. Die obligatorischen E-Invoicing-Anforderungen (B2G) gelten nur für Bundesbehörden, während es für Unternehmen auf B2B-Ebene keine obligatorischen Anforderungen gibt.

Zeitplan für die Einführung der E-Invoicing in Österreich

2014: Einführung der obligatorischen E-Invoicing für Lieferanten des österreichischen Bundes. 2016: Ausweitung der obligatorischen E-Invoicing auf alle Lieferanten öffentlicher Stellen. 2020: Vollständige Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für die öffentliche Auftragsvergabe gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU. 2024–2025 (Zukunftsprognosen): Mögliche Ausweitung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung auf andere Sektoren, einschließlich privater Unternehmen. 2026 und darüber hinaus: Mögliche Einführung neuer Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung in allen Geschäftsbereichen, mit Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
September 16, 2024 138
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