Dieser Leitfaden behandelt nur die Besteuerung digitaler Dienstleistungen. Wenn Sie Waren verkaufen, gilt dieser Leitfaden nicht.
MwSt. Standard Satz
Der Standard-Mehrwertsteuersatz in Schweiz im Jahr 2023 beträgt 7.7%.
MwSt. Reduzierter Satz
2.6% – elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Werbecharakter.
Schwelle
Derzeit ist ein in der Schweiz ansässiges ausländisches Unternehmen für die MwST.-Registrierung in der Schweiz verantwortlich, wenn sein Umsatz aus Transaktionen in der Schweiz CHF 100’000 pro Jahr übersteigt.
Ab dem 1. Januar 2018 liegt der Schwellenwert bei einem weltweiten Umsatz von 100.000 Franken aus dem Verkauf von E-Services, wobei der Verkauf an Kunden in der Schweiz mindestens 1 Franken beträgt.
E-Services-Liste
Die Dienstleistungen, die der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen, umfassen:
E-Services:
- Elektronische Bereitstellung von Datenbanken, Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien;
- Elektronische Bereitstellung von Software und deren Updates;
- Elektronische Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen (z. B. Börsenkurse, Wettervorhersagen, Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs);
- Bereitstellung von Datenbanken;
- Downloads von Musik, Filmen und Podcasts;
- Downloads von Programmen, Spielen (inkl. Glücksspiel und Lotterien) und anderen Anwendungen;
- Downloads von Grafiken, Texten, Informationen usw.;
- Bereitstellung von Websites und Webhosting, Bereitstellung von Speicherplatz im Internet (Hosting von Internetseiten oder Servern usw.);
- Fernwartung von Programmen und Geräten.
Rundfunk- und Telekommunikationsdienste
Rundfunk- und Fernsehsendungsdienste (technische Dienste, die das Senden, Senden oder Empfangen von Signalen, Text, Bildern und Ton ermöglichen).
Beschaffung von Zugangsrechten zu Fest- und Mobilfunknetzen sowie zur Satellitenkommunikation und anderen Informationsnetzen.
Bereitstellung und Sicherung von Datenübertragungskapazitäten.
Übertragung von:
- Rede (Telefon, Telefonkonferenz, Mobiltelefondienste);
- Text (Telefax-, Telegrafie-, Telex- und E-Mail-Dienste);
- Bilder;
- Klang;
- Andere ähnliche Übertragungen;
- Die bloßen Übertragungsdienste, die Betreibern von Hörfunk- und Fernsehprogrammen erbracht werden;
- Übertragungsleistungen im Auftrag anderer Anbieter (z. B. Roaming-Dienste) sowie Gewährleistung der Übertragungskapazitäten für Daten auf Standleitungen oder via Satellit;
- Zugang zum Internet oder anderen Informationsnetzen;
- Gebühren für die Beschaffung des Zugangs zu Netzen wie Abonnementsgebühren oder Zusammenschaltungsdienste;
- Einmalige Dienstleistungen für den Anschluss von Telekommunikationsanlagen als Nebenleistung zur Verschaffung der Zugangsberechtigung zu einem Netz;
- Die Beschaffung des Zugangs zu Kabel- oder Satellitenfernsehen wie Abonnements bei Kabelbetreibern;
- Internetzugang (Analogmodem, ISDN, ADSL, WLAN, PWLAN);
- Telefonie über das Internet;
- Telefonkonferenzen über das Internet;
- Internet-TV.
Registrierungsverfahren
Jedes Unternehmen oder jede Person, die die Anforderungen für die Zahlung der Mehrwertsteuer erfüllt, muss sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerschuld freiwillig bei der Federal Tax Administration (FTA) registrieren lassen.
Die Benennung eines Steuervertreters ist für ein ausländisches Unternehmen obligatorisch.
Darüber hinaus können die Steuerbehörden eine Bankgarantie verlangen.
Datum der Einreichung der MwSt.-Erklärung
MwSt.-Erklärungen werden vierteljährlich eingereicht.
Die Einreichung der Schweizer MwSt.-Erklärung ist am Ende eines jeden Quartals + 2 Monate fällig.
- Q1 MwSt.-Einreichung: 31. Mai;
- Q2 MwSt. (Oder 1. Halbjahr) Einreichung: 31. August;
- Q3 MwSt.-Einreichung: 30. November;
- Q4 MwSt. (Oder 2. Halbjahr) Einreichung: 28. Februar.
Datum der Zahlung der MwSt.
Das gleiche Datum wie für die Einreichung (siehe oben).
Strafen
Bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer können Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr festgesetzt werden.
Auch bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuererklärung können Sanktionen verhängt werden.